Widerruf von Darlehen

Fachartikel

Banken und Sparkassen haben häufig fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Immobiliendarlehensfinanzierungen erteilt. Von den Gerichten wird einerseits die undeutliche Gestaltung der Widerrufsbelehrung beanstandet, andererseits haben die Banken und Sparkassen häufig nicht korrekt über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Betroffen sind Immobiliendarlehensverträge, die seit dem 2. November 2002 vereinbart wurden. Die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ wurde vom Bundesgerichtshof als unzureichend beanstandet, da kein Hinweis darauf erfolgt, wann die Frist tatsächlich zu laufen beginnt. Dem Wort „frühestens“ kann der Darlehensnehmer nur entnehmen, dass der Fristbeginn weitere Voraussetzungen habe. Unklar bleibt, um welche Voraussetzungen es sich handele. Rechtsfolge einer fehlerhaften Belehrung ist, dass die Kredite auch noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen werden können. Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungsgebühren, die in der Regel für den vorzeitigen Ausstieg aus den Darlehensverträgen berechnet werden, werden nicht geschuldet. Die Darlehensverträge sind zudem neu abzurechnen, woraus sich weitere erhebliche wirtschaftliche Vorteile für den Darlehensnehmer über die Ersparnis einer Vorfälligkeitsentschädigung hinaus ergeben können. Im Falle des wirksamen Widerrufs kann eine günstigere Umfinanzierung vereinbart werden. Der Widerruf von noch laufenden Darlehensverträgen sollte jedoch nur dann erklärt werden, wenn der Darlehensnehmer in der Lage ist, eine Neufinanzierung auf die Beine zu stellen, um die offene Darlehensvaluta kurzfristig an den Kreditgeber zurückzuzahlen.

Darlehen ehmer sollten zunächst überprüfen lassen, ob Fehler in der erteilten Widerrufsbelehrung vorliegen und das Darlehen demzufolge widerrufen werden kann oder bereits gezahlte Vorfälligkeits- und Nichtabnahmeentschädigungen zurückgefordert werden können.

Rückabwicklungsansprüche aufgrund der Neuberechnung des Darlehens können ebenso wie hilfsweise die Höhe der Vorfälligkeits-/Nichtabnahmeentschädigung finanzmathematisch überprüft werden.

Autor
Angela Wehrt-Sierwald
Angela Wehrt-Sierwald
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