Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Buxtehude und Stade

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht
Rechtsgebiet Verkehrsrecht

Nach einem Verkehrsunfall sind viele Fragen zeitnah, möglichst noch am Unfallort, zu klären. Schuldeingeständnisse sollten vor einer rechtlichen Beurteilung der Haftungsfragen nicht abgegeben werden. Ich berate und vertrete Sie bei Verkehrsunfällen mit Sach- und Personenschäden und bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Ich übernehme für Sie sämtlichen Schriftwechsel mit dem Unfallgegner, der gegnerischen Haftpflichtversicherung, der eigenen Haftpflichtversicherung sowie der Rechtsschutzversicherung und veranlasse überdies die Erstellung von Sachverständigengutachten. Anschließend wird geklärt, ob Schadensersatz auf der Basis der Reparaturkosten oder auf der Basis des Wiederbeschaffungswerts geltend zu machen ist. Als unverschuldet Geschädigter haben Sie Anspruch auf Ersatz der Sachverständigen- und Anwaltskosten. Außerdem haben Sie Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten oder können den Nutzungsausfall gegenüber dem Unfallgegner geltend machen. Es kommen weiterhin die Geltendmachung von Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Arztkosten und Kosten der Haushaltsführung in Betracht.

Auch in Bußgeldangelegenheit, wie z. B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, Unterschreiten des Abstands, Rotlichtverstoß und bei drohendem Fahrverbot werden Sie engagiert und kompetent von mir vertreten. Ich vertrete Sie auch bei fahrlässiger Körperverletzung, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, bei Trunkenheitsfahrten und versuche, die gegen Sie erhobenen Ansprüche und Vorwürfe bestmöglich abzuwenden.

Auch gegenüber der Kfz-Kaskoversicherung mache ich Ihre Ansprüche nach einem Kraftfahrzeugdiebstahl geltend. Das OLG des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 18.06.2015, Az.: 4 U 58/14, entschieden, dass der Diebstahl als Versicherungsfall in der Teilkaskoversicherung als erwiesen anzusehen ist, auch wenn der Versicherungsnehmer nicht den vollen Beweis für den behaupteten Diebstahl führen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kommen den Versicherungsnehmern Beweiserleichterungen zugute. Es sind dabei lediglich die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den behauptete Diebstahl schließen lässt. Zum Mindestmaß an Tatsachen gehört, dass angegeben wird, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und nach der Rückkehr nicht mehr vorgefunden wurde. Dabei spricht für den Versicherungsnehmer der Grundsatz der Redlichkeit. Es wird danach vermutet, dass der Versicherungsnehmer keinen Diebstahl vortäuscht, sondern wahrheitsgemäße Angaben macht.

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Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht

Rechtsanwältin Angela Wehrt-Sierwald
Rechtsanwältin Angela Wehrt-Sierwald

 

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