Widerruf von Lebensversicherung und Rentenversicherung

Fachartikel

Angesichts gesunkener Verzinsung und niedriger Überschussbeteiligungen wollen viele Versicherungsnehmer ihre Lebens- und Rentenversicherungen ohne Verluste vorzeitig beenden. Bei einer Kündigung drohen jedoch erhebliche Verluste. Im Falle einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung können Versicherungsnehmer ihre Lebens- und Rentenversicherungen nach Abschluss des Vertrages mit Aussicht auf Erfolg widerrufen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.05.2014 (Az: IV ZR 76/11) zu Gunsten der Versicherungsnehmer entschieden, die drucktechnisch nicht deutlich über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Das Urteil betrifft Lebensversicherungen, die zwischen dem 01.01.1995 bis 31.12.2007 vereinbart wurden. Versicherungsnehmer können im Falle einer fehlenden oder falschen Widerrufsbelehrung ihre Verträge auch noch nach Jahren widerrufen. Versicherungsunternehmen haben im Falle des wirksamen Widerrufs Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien zzgl. einer Verzinsung, wobei ein während der Prämienzahlung gewährter Versicherungsschutz zu berücksichtigen wäre. Damit ist eine Rückabwicklung in bestimmten Fällen aussichtsreich. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte des Versicherungsnehmers weiterhin gestärkt (Az.: IV ZR 295/13 und IV ZR 255/13): Die vereinbarte Unkündbarkeit separat vereinbarter Kostenausgleichungsvereinbarungen zwischen Versicherungen und Kunden bei Abschluss von fondsgebundenen Renten- oder Lebensversicherungen ist danach unzulässig. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der eine Kostenausgleichungsvereinbarung unkündbar ist und der Kunde die Abschlusskosten losgelöst vom Fortbestand des Versicherungsvertrages zu zahlen hat, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam. Andernfalls könnte der Kunde mit Forderungen belastet werden, die den Rückkaufswert der gekündigten Versicherung übersteigen. Der Versicherungsnehmer würde damit im Falle der Kündigung der Versicherung nicht nur keinen oder einen geringen Rückkaufswert erhalten, sondern noch weitere Raten an den Versicherer zahlen müssen. Versicherungsnehmer sollten daher zunächst prüfen, ob sie den Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag wegen nicht deutlich gestalteter Widerrufsbelehrung widerrufen können. In der Widerrufsbelehrung hätte im Falle gesonderter Kostenausgleichungsvereinbarungen der Hinweis erfolgen müssen, dass im Falle eines Widerrufs auch die Kostenausgleichungsvereinbarung nicht wirksam zustande kommt. Kunden können überprüfen lassen, ob bereits auf die Kostenausgleichungsvereinbarung geleistete Beträge zzgl. des Rückkaufswertes zurückgefordert werden können oder ggf. eine Rückabwicklung aussichtsreich ist.

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Angela Wehrt-Sierwald
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