Vorfälligkeitsentschädigung zurück

Fachartikel

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.01.2016 (Az.: XI ZR 103/15) bei bankseitiger Kündigung zu Gunsten der Darlehensnehmer entschieden. Darlehensnehmer können Vorfälligkeitsentschädigungen zurückfordern, soweit Immobiliendarlehen wegen Zahlungsverzugs vorzeitig von den Kreditgebern gekündigt wurden. Bislang war die Frage, ob Vorfälligkeitsentschädigungen auch im Falle einer Kündigung eines Verbraucherdarlehens durch die Bank gezahlt werden müssen, umstritten. Die Entscheidung des BGH ist von weitreichender Bedeutung, da viele Immobiliendarlehen wegen rückständiger Raten von den Banken gekündigt wurden. Darlehensnehmer werden dann häufig zusätzlich mit hohen Vorfälligkeitsentschädigungen belastet. Die Kreditgeber haben jedoch lediglich Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 2,5 % jährlich über dem Basiszinssatz auf die noch offene Darlehensschuld. Teilweise verlangen Banken jedoch Verzugszinsen von 5 % jährlich über dem Basiszinssatz sowie überdies Vorfälligkeitsentschädigungen. Das Urteil betrifft auch Darlehensnehmer, die im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung Kredite zum Erwerb und der Vermietung von Eigentumswohnungen oder gewerblichen Objekten verwendeten und hierzu eine GbR gründeten. Am selben Tag entschied der BGH (Az.: XI ZR 388/14) überdies verbraucherfreundlich zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Betroffen sind Darlehensverträge, die Vertragsklauseln enthalten, wonach zukünftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht berücksichtigt werden. Sondertilgungsrechte berechtigen die Darlehensnehmer zur teilweisen Rückzahlung des Darlehens ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Die von den Kreditgebern verwandten Klauseln, wonach die Sondertilgungsrechte bei einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung nicht zu berücksichtigen sind, seien unwirksam, da sie die Kunden unangemessen benachteiligen. Verbraucher sollten die Verjährungsfristen beachten und können Entschädigungen zurückfordern.

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Angela Wehrt-Sierwald
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