Urteil des LG Dortmund

Fachartikel

Landgericht Dortmund,

Urteil verkündet am 13.01.06

Az.: 3 O 610/05

Landgericht Dortmund

Im Namen des Volkes

In dem Rechtstreit

der

Klägerin zu 1.)

Klägers zu 2.)

Prozeßbevollmächtigte:

GEGEN

die

Beklagte zu 1.)

Beklagte zu 2.)

Prozeßbevollmächtigte:

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht als Einzelrichter für Recht erkannt:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt,

1. an die Kläger als Gesamtgläubiger 3.471,69 EUR

(i. W. dreitausendvierhunderteinundsiebzig 69/100 Euro) nebst 5 % Zinsen auf 593,43 EUR für den Zeitraum vom 31.12.2000 bis zum 30.10.2005, auf 605,43 EUR für den Zeitraum vom 31.12.2001 bis zum 30.01.2005, auf 606,09 EUR für den Zeitraum vom 31.12.2002 bis zum 31.10.2005,

auf 606,09 EUR für den Zeitraum vom 31.12.2003 bis zum 30.10.2005, auf 606,09 EUR für den Zeitraum vom 31.12.2004 bis zum 30.10.2005 und 5 % über dem Basiszinssatz auf 3.471,69 EUR seit dem 31.10.2005 zu zahlen;

2. die Rechte und Ansprüche aus der zur Sicherung für die

Darlehen (frühere Nr.. . und ...)

abgetretenen Kapitallebensversicherung bei der Lebensversicherung Nr. ... an die Kläger

zurückzuübertragen .

Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu 1. aus Darlehensverträgen sowie sonstigen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem HAT Gewerbefonds gegen die Kläger keine Ansprüche mehr zustehen.

Von den Gerichtskosten tragen die Kläger und die Beklagte zu 1. jeweils 50 %. Die Beklagte zu 1. trägt 50 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger und die Kläger sämtliche außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 0/0 des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Unter dem 11.07.1994 unterschrieben die Kläger einen formularmäßigen "Auftrag und Vollmacht (Zeichnungsschein) HAT-Immobilienfonds 52", womit sie die ... (im Folgenden: Firma) beauftragten, den Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft mit einer Anteilssumme in Höhe von 50.000,00 DM zu erklären. Sie ertilten der Firma ... ausdrücklich Vollmacht, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen,

namens der Gesellschaft und der Gesellschafterkonten bei Banken zu eröffnen und über Eigen- und Fremd mittel zu verfügen und das Immobilienvermögen des Fonds als Sicherheit insgesamt zu belasten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 (BI. 95 d.A.) verwiesen. Die Kläger unterschrieben am 20.07.1994 eine weitere Vollmacht für die Firma (Einzelheiten Anlage K 5, BI. 96-103 d.A.). Ihre Unterschriften wurden notariell beglaubigt. Die Fondsgesellschaft "HAT-Gewerbefonds ... wurde 1993 von der ..., der ... und ... gegründet. Gesellschaftszweck war die Bebauung des Grundstücks (Einzelheiten Anlage K 1, BI. 49-68 d.A.).

Zur Finanzierung eines Teils der Beteiligungssumme schloss die Firma im Namen der Kläger mit der unter dem 31.12.1995 einen schriftlichen Darlehensvertrag mit folgenden Konditionen (Einzelheiten Anlagen K 2 und K 3, BI. 69-203 d.A. sowie Anlagen B 2 und B 3).

Darlehenssummen: 35.000,00 DM und 3.900,00 DM,

Tilgungsaussetzung gegen Abtretung einer Lebensversicherung,

5,25 % Sollzinsen fest für die Zeit vom 30.12.1995 bis 31.03.2001, Auszahlung: 90 0/0,

Darlehensbefristung: 30.12.1995 bis 30.08.2015.

Beigefügt waren Listen der Anleger, in denen folgende Beträge aufgelistet waren:

Bruttodarlehen, Damnum, Bearbeitungsgebühr, Nettodarlehen, abgesichert durch Lebensversicherung, Zinsen, Gesamtbetrag aller Zahlungen.

Die Beklagte zu 2. ist die Rechtsnachfolgerin der ...-Bank. Die Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1. Die Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 2.

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger nach Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 2. von der Beklagten zu 1. die Rückzahlung ihrer Leistungen in dem Zeitraum 2000 bis 2005 (Einzelheiten BI. 12 d.A.), die Rückübertragung der Lebensversicherung sowie Feststellung.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu 1. zu verurteilen,

1. an die Kläger als Gesamtgläubiger 3.471,69 EUR nebst 5 % Zinsen

auf 593,43 EUR seit 31.12.2000 bis Rechtshängigkeit,

auf 605,43 EUR seit 31.12.2001 bis Rechtshängigkeit,

auf 606,09 EUR seit 31.12.2002 bis Rechtshängigkeit,

auf 606,09 EUR seit 31.12.2003 bis Rechtshängigkeit,

auf 606,09 EUR seit 31.12.2004 bis Rechtshängigkeit

sowie 5 % über dem Basiszinssatz auf 3.471,69 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Rechte und Ansprüche aus der zur Sicherung für die Darlehen (frühere Nr. ...) abgetretenen

Kapitallebensversicherung bei der Lebensversicherung, Nr. ... an die Kläger zurück zu übertragen,

ggf. (wenn der Betritt HAT 52 wirksam .erfolgt wäre) Zug um Zug gegen Übertragung der Immobilienfondsanteile der Kläger an der “...” sowie gegen Abtretung ihrer Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des HAT-Gewerbefonds

bei Zahlung weiterer 1 0.192,72 EUR,

3. festzustellen, dass der Beklagten zu 1. aus Darlehensverträgen sowie sonstigen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem HAT-Gewerbefonds gegen die Kläger keine Ansprüche mehr zustehen,

4. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagten zu 1. aus Darlehensverträgen und sonstigen Verbindlichkeiten gegen die Kläger keinerlei Ansprüche mehr zustehen, soweit diese die Einkünfte der Kläger aus ihrer Beteiligung an der HAT -Gewerbefonds unter Berücksichtigung der durch diesen Fonds entstandenen Ausgaben übersteigen,

5. weiter hilfsweise festzustellen, dass die Darlehensverträge mit den Beklagten (frühere Nr. ...) gemäß §

4 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 b, 6 Absatz 1 und 2 VerbrKrG a. F. nichtig sind mit der Folge, dass die Kläger rückwirkend ab Vertragsschluß auf die Darlehen nur 4 % p.a. Zinsen nachschüssig an die Beklagte zahlen mussten und müssen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, bei Abschluss des Darlehensvertrages habe eine Ausfertigung/das Original der Vollmacht vorgelegen.

Im Dezember 2004 haben die Kläger wegen der streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagten zu 1. und 2. ein Güteverfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle ... eingeleitet. Mit Schreiben der Gütestelle vom 02.03.2005 an die Kläger wurde von der Gütestelle das Scheitern des Güteverfahrens festgestellt, nachdem die Beklagte zu 1. sowohl für sich als auch für die Beklagte zu 2. mitgeteilt hatte, dem Güteverfahren nicht beitreten zu wollen.

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund hat in anderen Verfahren eine schriftliche Aussage der Zeugin ... eingeholt. Wegen der Einzelheiten dieser Beweisaufnahme wird auf den Beschluss vom 19.09.2005, BI. 228+229 d.A., die Verfügung des Vorsitzenden vom 19.09.2005, BI. 230+231 d.A.) und das Schreiben der Zeugin vom 30.09.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1. gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB einen nicht verjährten Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 3.471,69 EUR sowie auf Rückübertragung der Rechte und Ansprüche der Lebensversicherung.

Die Kläger haben unstreitig an die Beklagte zu 1. in dem Zeitraum 2000 bis 2005 Darlehenszinsen in Höhe von 3.471,69 EUR gezahlt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Blatt 8 der Klage (BI. 32 d.A.) Bezug genommen. Diese Leistung sowie die Abtretung der Rechte aus der Lebensversicherung erfolgten ohne Rechtsgrund, denn der Vergleich (nachfolgend A) und der Darlehensvertrag (nachfolgend B) sind unwirksam.

A

Die Unwirksamkeit des Vergleiches ergibt sich aus § 4 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 f und § 6 Absatz 1 VerbrKrG. Danach ist ein Verbraucherkreditvertrag nichtig, wenn in der von dem Verbraucher zu unterzeichnenden Erklärung die Angabe der Kosten einer Restschuld oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird, fehlt.

§ 4 VerbrKrG ist auf den streitgegenständlichen Vergleich anzuwenden. Dies ergibt sich daraus, dass § 3 Absatz 2 Nr. 3 VerbrKrG bestimmt, dass § 4 VerbrKrG für gerichtlich oder notariell beurkundete Kreditverträge keine Anwendung findet. Diese Regelung wäre überflüssig und sinnlos, wenn sämtliche Vergleiche, die einen Kreditvertrag enthalten nicht nach § 4 VerbrKrG formbedürftig wären.

Der streitgegenständliche Vergleich enthält einen Kreditvertrag. Ein Kreditvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubes oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht (§ 1 Absatz 2 VerbrKrG). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn die Parteien haben unter anderem vereinbart, dass die Beklagte zu 1. den Klägern ein Darlehen in Höhe von 20.125,00 DM plus 2.242,50 EUR (neue Kapitalforderung per 31.12.1999) zu einem Zinssatz in Höhe von 5,25 % gewährt (Nr. 7 des Vergleiches). Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Stundung, für die das VerbrKrG nicht gelten würde. Gegen eine Stundung (zur Definition vgl. Palandt, § 271, Rn. 12) spricht, dass der Darlehensvertrag unwirksam ist (dazu unten B) und der Beklagten daher keine fällige Darlehensforderung zustand, die gestundet hätte werden können. Es fehlt zudem an der Unentgeltlichkeit, weil die Kläger verpflichtet waren, für die gesamte Laufzeit 5,25 % Zinsen zu zahlen und auf die Rückforderung ihrer bis dahin geleisteten Zins- und Tilgungsraten verzichteten.

Der Vergleichsvertrag enthält unstreitig keine Angaben zu den Kosten der Lebensversicherung. Diese Kosten sind nach § 4 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG anzugeben, weil die Lebensversicherung im "Zusammenhang" mit dem Vergleich abgeschlossen worden ist. Entscheidend ist insoweit eine enge Verbindung zwischen dem Kredit bzw. Vergleichsvertrag und dem Versicherungsvertrag. Diese Verbindung ist immer dann gegeben, wenn aus der maßgebenden Sicht des Verbrauchers die Zahlungen auf den Ansparvertrag (Kapitallebensversicherung) wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen gleich stehen (BGH, XI ZR 10/04, XI ZR 330/03, XI ZR 150/03,11 ZR 411/02, Hemmerde u. a: in WM 1993,181 ff). Dies ist vorliegend der Fall, weil nach der Regelung in Nr. 7 Absatz 2 und Nr. 9 des Vergleiches die Tilgung ausgesetzt wurde und dafür parallel Zahlungen auf die Kapitallebensversicherung geleistet werden sollten, die nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien bei Abschluss des Vergleiches ganz oder zumindest teilweise zur Rückzahlung des Nettokredites verwendet werden sollte. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten an die Klägerin vom 21.02.1996 (Anlage B 3), worin es auf Seite 2 u. a. heißt: "Sie haben folgende Konditionen gewählt: Tilgungsaussetzung gegen Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen". Dies ergibt sich auch aus dem Zeichnungsschein, denn darin ist angekreuzt, dass der Auftraggeber wünscht: "Tilgung über Lebensversicherung".

Die Kapitallebensversicherung diente damit nicht als reines Sicherungsmittel. Unerheblich ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass die Kläger das Darlehen bei Fälligkeit auch mit anderen Mitteln hätten tilgen können. Ohne Bedeutung ist danach auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Kreditvertrages und des Lebensversicherungsvertrages.

Festzuhalten bleibt damit, dass in dem Vergleich die in § 4 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG vorgeschriebene Angabe fehlt. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass es sich möglicherweise um einen Realkreditvertrag handelt, denn nach § 3 Absatz 2 Nr. 2 VerbrKrG ist lediglich § 4 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (Angabe des Gesamtbetrages) entbehrlich.

Eine Heilung des nichtigen Vergleiches nach § 6 Absatz 2 VerbrKrG ist nicht eingetreten. Die Kläger haben das Darlehen zu keinem Zeitpunkt empfangen oder in Anspruch genommen. Die Unwirksamkeit der Vollmacht der Firma ... (dazu unten B) führt dazu, dass die Darlehens

summe auf Grund der - unwirksamen - Anweisung der Treuhänderin nicht an die Kläger, sondern auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt worden ist (vgl. dazu BGH, XI ZR 42/04, XI ZR 272/03).

Der Vergleich ist mithin unwirksam.

Der Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Gesetzliche Formvorschriften und dazu zählt auch § 4 VerbrKrG dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn das Ergebnis für die betroffene Partei - hier die Beklagte - schlechthin untragbar wäre. Anzunehmen wäre dies bei Arglist, einer schweren Treuepflichtverletzung .-durch 'die Kläger oder Existenzgefährdung (Palandt, § 125, Rn. 16 ff). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die von der Beklagten dargestellte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes betrifft nicht den vorliegenden Sachverhalt, sondern Prozeßvergleiche in arbeitsgerichtlichen Verfahren.

B

Die im Namen der Kläger von der Firma ... geschlossenen

Darlehensverträge sind unwirksam, weil die Firma ... die Kläger

nicht wirksam vertreten konnte (§ 177 BGB) und zudem die Formalien des § 4 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG nicht eingehalten wurden.

Der Treuhandauftrag und die damit verbundene Vollmacht der Firma ... sind wegen eines Verstoßes gegen Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RberG) nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (11 ZR 393/02, III ZR 182/00, XI ZR 321/00, 188/02,289/02, 272/03 und 42/04) bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbes oder eines Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 RberG. Ein ohne diese Erlaubnis geschlossener Treuhandvertrag, der so umfassende Befugnisse wie hier enthält (Einzelheiten I und 11 der notariell beglaubigten Vollmacht vom 20. Juli 1994, Anlage K 5, BI. 96-102 d.A.), ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst auch die der Treuhänderin erteilte umfassende Abschlußvollmacht. Dahinstehen kann, ob der Geschäftsführer der Treuhänderin als Rechtsanwalt zugelassen war. Denn Vertragspartner und Treuhänder der Kläger war die Firma ... die unstreitig nicht über eine Erlaubnis zur Rechtsberatung verfügte (BGH, XI ZR 42/04). Ohne Bedeutung ist auch die im Zeichnungsschein enthaltene Vollmachtserklärung, denn im Zeichnungsschein wird auf den in dem Prospekt beigefügten weitreichenden und: unwirksamen Treuhandvertrag nebst Vollmacht verwiesen, so dass der im Zeichnungsschein enthaltenen Erklärung keine eigenständige Bedeutung zukommt (BGH, 11 ZR 393/04). Die Vollmacht der Firma ist nicht nach § 172 BGB als wirksam zu behandeln. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang der Meinungsstreit (BGH, 11 ZR 393/02 einerseits und BGH, XI ZR 272/03 und 42/04 andererseits), ob § 172 BGB im vorliegenden Fall grundsätzlich anzuwenden ist, denn die Voraussetzungen des § 172 BGB sind nicht erfüllt. Voraussetzung dieser Vorschrift ist, dass der Rechtsvorgängerin der Beklagten spätestens beim Abschluß der Darlehensverträge eine Ausfertigung oder das Original der. Vollmachtsurkunde/Urkunden vorlag. Eine Ausfertigung kann der Rechtsvorgängerin der Beklagten denknotwendig nicht vorgelegen haben, weil Ausfertigungen nur von notariell beurkundeten Erklärungen und Verträgen, nicht aber von notariell beglaubigten Unterschriften - wie vorliegend - gefertigt werden. Dass der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Originale der notariell beglaubigten Vollmacht oder des Zeichnungsscheins vorlagen, konnte die Beklagte nicht beweisen. Die Kammer hat in anderen Verfahren eine schriftliche Aussage der von der Beklagten benannten, erkrankten Zeugin ... eingeholt. Die Zeugin kann

sich wegen des Zeitablaufs nicht mehr zuverlässig erinnern, welche Urkunden ihr vorlagen. Diese Angaben decken sich auch mit ihrer Vernehmung durch das Amtsgericht Schöneberg vom 16.10.2003.

Tatsachen, die über die Vollmachtsurkunde hinaus die Annahme einer Duldungsvollmacht rechtfertigen (vgl. dazu BGH, XI ZR 42/04) sind weder ersichtlich noch dargelegt.

Festzuhalten bleibt damit, dass die Treuhänderin als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt hat und die Darlehensverträge deshalb unwirksam sind. Eine Genehmigung haben die Kläger nicht erklärt. Dahinstehen kann, ob der Vergleich eine stillschweigende oder ausdrückliche Genehmigung enthält. Denn er ist nach dem oben Gesagten unwirksam. Die Unwirksamkeit bezieht sich auf alle Bestandteile (§ 139 BGB).

Ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme aus ungerechtfertigter Bereicherung steht der Beklagten im Gegenzug nicht zu. Die Unwirksamkeit der Vollmacht der Firma ... führt dazu, dass die

Darlehenssumme auf Grund der - unwirksamen - Anweisung der Treuhänderin nicht an die Kläger, sondern auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt worden ist (BGH, XI ZR 42/04 und 272/03).

Die Darlehensverträge sind zudem nach §§ 6, 4 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG unwirksam, weil die Darlehensverträge und die anliegenden Listen unstreitig keine Angaben zu den Kosten der Lebensversicherung enthielten. Diese Angaben sind nach dem oben Gesagten notwendig. Eine Heilung nach § 6 Absatz 2 VerbrKrG ist nicht eingetreten, weil die Darlehen nicht an die Kläger ausgezahlt worden sind, sondern an die Treuhänderin.

Die oben genannten Leistungen der Kläger an die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin sind daher ohne Rechtsgrund erfolgt.

Die Ansprüche der Kläger sind nicht verjährt. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach Artikel 229, § 6 Absatz 1 EGBGB und nach dem BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. ach § 198 BGB a. F. beginnt die regelmäßige Verjährung (§ 195 BGB a. F.) mit der Entstehung des Anspruchs und nach § 201 BGB a. F. die kurze Verjährung (§§ 196, 197 BGB a. F.) mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Der Bereicherungsanspruch unterfällt § 195 BGB a. F. mit Ausnahme geleisteter Zinsen und Kosten. Dies verjähren in 4 Jahren (BGHZ 98, 174 ff, 148, 90 ff). Die im Jahr 2000 gezahlten Zinsen verjährten demnach am 30.12.2004. Dies gilt auch für den Anspruch auf Rückübertragung der Ansprüche gegen die Lebensversicherungsgesellschaft. Dieser Anspruch verjährte nach Artikel 229, § 6 Absatz 4 EGBGB, § 195 BGB frühestens am 31.12.2004. Die Verjährung wurde durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrages gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB rechtzeitig gehemmt.

Die Klage ist daher begründet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Absatz 1 und berücksichtigt, dass die Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2. zurückgenommen haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.