Zahlen nur unter Vorbehalt

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Angesichts der gesunkenen Zinsen und hohen Mieten ist der Traum von einer eigenen Immobilie für viele Paare zur Familienplanung und Altersvorsorge interessant. Der Anreiz für möglichst lange Zinsbindungen zur Sicherung historisch niedriger Zinssätze ist hoch. Probleme können jedoch im Falle einer Trennung, Scheidung oder Erbschaft auftreten. Oftmals kann dann die Immobilie nicht von einem Darlehensnehmer allein finanziert werden, so dass das Traumhaus vorzeitig verkauft werden muss. Im Falle der vorzeitigen Darlehensablösung fallen häufig sehr hohe Entschädigungen an, die die Vermögensauseinandersetzung zusätzlich belasten. Oft reicht im Falle des Verkaufs der Kaufpreis nicht aus, um die Forderungen der Banken zzgl. Vorfälligkeitsentschädigung abzulösen. Es sollte daher vor dem Verkauf geklärt werden, in welcher Höhe Nichtabnahme- oder Vorfälligkeitsentschädigungen verlangt werden, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und die Entschädigung beim Kaufpreis zu berücksichtigen. Zudem sollten die Berechnungen der Banken rechnerisch überprüft werden, da die Entschädigungen oftmals zu hoch sind. Sondertilgungsrechte, Risikokosten und Wiederanlagezinsen werden häufig zum Nachteil der Darlehensnehmer nicht angemessen berücksichtigt. In einigen Fällen ist eine Entschädigung nicht berechtigt, wie im Falle einer bankseitigen Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung. Grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverträge können bei Vorliegen berechtigter Interessen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Macht die Bank die Ablösung des Kredits von einem Aufhebungsvertrag abhängig, sollten Zahlungen unter Vorbehalt geleistet werden, um später Rückforderungen zu ermöglichen.

Autor
Angela Wehrt-Sierwald
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