Immowelt Heft 4, Januar 2002
Wer sich bei einer Kapital- oder Immobilienanlage
übertölpelt fühlt, muss jetzt schneller reagieren. Denn:
Der Zeitraum, um dagegen vorzugehen, beträgt nach dem neuen Schuldrecht
nur noch 3 Jahre.
Immobilien- oder Kapitalanlagen hören
sich oft verlockend an. Doch nicht immer halten sie, was sie versprechen.
Ergeben sich Ansprüche auf Entschädigung, beispielsweise weil
über die Wirtschaftlichkeit der Immobilie nicht richtig aufgeklärt
wurde, so heißt es jetzt: schnell handeln. Konnte sich ein Immobilien-Investor
früher im Regelfall 30 Jahre Zeit lassen, seine Ansprüche
geltend zu machen, sieht das neue Schuldrecht nur noch 3 Jahre dafür
vor. Es tritt ab 1. Januar in Kraft. Als Fristbeginn gilt dabei der
Zeitpunkt, von dem an der Geschädigte seinen Rechtsanspruch kennt
und weiß, gegen wen der diesen zu richten hat.
Viele Geschädigte sind unsicher,
ob sie ihren Schaden nach geltendem Recht ersetzt bekommen können.
Solange die Gerichte über einen neuen Trick der Anlegerschädigung
noch nicht entschieden haben, werden die Geschädigten ihren Rechtsanspruch
nicht kennen können. Der Lauf der Verjährungsfrist ist dann
also noch nicht in Gang gesetzt.
Jurist müsste man
sein.
Gibt es jedoch erste Urteile, die den
Weg der Rechtsprechung vorzeichnen, dann besteht die Gefahr, dass der
geschädigte Anleger innerhalb von 3 Jahren Klage erheben muss;
auch wenn er die Erfolgsaussichten für seinen Einzelfall nicht
richtig einschätzen kann. Zu hoffen bleibt ihm nur, dass sich die
Rechtslage in der verbleibenden Zeit konkretisiert.
Wenn die Steuersparimmobilie
Sorgen macht.
Beispiel: Im Jahr 2001 erwirbt ein Kapitalanleger
eine Steuersparimmobilie, eine vielfach angepriesene Wohnung in einem
Studentenwohnheim. Im Jahr 2002 wird ihm wie auch allen übrigen
Anlegern klar, dass das Anlageobjekt nicht hält, was bei Vertragsunterzeichnung
versprochen wurde. Aber erst im Jahr 2004 wird erstmalig entschieden,
dass die Betroffenen Schadensersatzansprüche gegen den Initiator
durchsetzen können. Der Anteilseigner hätte dann bis zum Jahr
2007 Zeit, dagegen vorzugehen. Ist aber bereits im Jahr 2002 eine sichere
Rechtslage gegeben, so läuft die Frist nur bis zum Jahr 2005.
Und weitere Probleme sind vorprogrammiert:
Nicht jeder kennt die Rechtslage so gut, dass er bei Verdacht einer
Übertölpelung seine Rechtsansprüche sofort kennt. Doch
die Uhr tickt: Kläger, die behaupten, erst spät Kenntnis von
der Schädigung erlangt zu haben, werden dies beweisen müssen.
Zudem haben sie zu rechtfertigen, dass sie diese Kenntnis bei sorgfältigem
Verhalten auch nicht früher hätten erlangen können.
Was bleibt zu tun? Wer Kredite aufnimmt
oder Kapitalanlagen ins Auge fasst, ist gut beraten, sich über
den wirtschaftlichen Erfolg der Anlage bei einem unabhängigen Experten
zu erkundigen. Über die Bewertung der rechtlichen Fragen informiert
der auf Kapitalanlagen spezialisierte Anwalt.
Susanne Hahn, Prof. Dr. Klaus Wehrt