Bankenhaftung: Beweiserleichterungen gegenüber Banken geboten

Fachartikel

Bankenhaftung: Bankkunden, die Geld anlegen oder einmal im Leben Hausfinanzierungen benötigen, vertrauen zumeist auf den Rat und eine sach- und interessengerechte Anlageempfehlung und Finanzierungsberatung der Bankmitarbeiter. Oftmals stellen sie dann erst Jahre später fest, dass die Beratung nicht anleger- und objektgerecht war. Auch bei Finanzierungsberatungen werden häufig Kombinationsmodelle, wie z. B. Bausparkombinationsfinanzierungen oder an den Abschluss von Lebensversicherungen gekoppelte Darlehen sowie Swap-Geschäfte empfohlen, die im Vergleich zu herkömmlichen Tilgungsdarlehen, bei denen sich die Restschuld fortlaufend reduziert, nachteilig sein können. Da der gesamte effektive Jahreszinssatz für die Kombinationsmodelle nicht ausgewiesen wird, können Darlehensnehmer die wahren Kosten der Finanzierung nicht erkennen. Gutachterliche Prüfungen ergeben dabei häufig, dass die Kombinationsfinanzierung auf die gesamte Laufzeit des Darlehens gesehen, um etliche Tausend Euro teurer als Tilgungsdarlehen sein können. Für die Auflösung von Swap-Geschäften werden häufig hohe negative Marktwerte berechnet, auf die bei Abschluss nicht hingewiesen wurde. Bei Kapitalanlagen, die nicht auf den Anleger zugeschnitten sind, werden häufig erhebliche Verluste bis hin zum Totalverlust erlitten. Betroffene Anleger berichten, dass sie in dem dem Wertpapierkauf vorangegangenen Gespräch darauf hingewiesen haben, dass sie keinesfalls einen Kapitalverlust in Kauf nehmen wollen. Oftmals werden dennoch Anlageformen, wie z. B. Beteiligungen an Immobilienfonds oder der Kauf spekulativer Zertifikate vorgeschlagen, die gerade nicht auf den Kapitalerhalt gerichtet sind, sondern bei denen Risiken bis hin zum vollständigen Kapitalverlust bestehen. Soweit Anleger Jahre später feststellen müssen, dass sie im Vertrauen auf die Beratung des Bankmitarbeiters dennoch erhebliche Schäden erleiden und daher Ansprüche auf Schadensersatz anmelden, stellen sie fest, dass sie vor nicht unerheblichen Beweisproblemen stehen. Der Bankmitarbeiter kann als Zeuge auftreten, während der Anleger und Darlehensnehmer häufig das Gespräch allein führte. Da Bankmitarbeiter zumeist bezeugen, auf sämtliche Risiken umfassend hingewiesen zu haben, sind Beweiserleichterungen zu Gunsten der Anleger bei Bankenhaftung dringend geboten. Der Bundesgerichtshof hat dies in mehreren wichtigen anlegerfreundlichen Urteilen, z. B. für den Erwerb von Steuersparimmobilien und Schrottimmobilien erkannt. In dem Urteil vom 21.09.2010 (Az: 232/2009) ging es um eine von einer Sparkasse finanzierte Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds. Der Bundesgerichtshof hat eine erhebliche Beweiserleichterung ausgesprochen. Bankkunden, die vor dem Abschluss von Finanzierungen oder Kapitalanlageentscheidungen stehen, sollten sich kritischer zeigen und nach einer umfassenden Beratung im Beisein von unbeteiligten Zeugen nachfragen und sich die wichtigsten Zusagen, wie z. B. den Kapitalerhalt oder die jederzeitige Verkaufsmöglichkeit, schriftlich bestätigen lassen. Es ist auch zu empfehlen, ggf. die Beratung von unabhängigen Honorarberatern in Anspruch zu nehmen und sich bei den Bankberatern nach der Höhe von Provisionen zu erkundigen, um das eigene Interesse der Bank zu erkennen. Betroffenen Anlegern, die bereits Schäden erlitten haben, wird geraten, die in ihrem Fall bestehenden Schäden durch einen auf Kapitalanlagerecht und Finanzierungen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

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Angela Wehrt-Sierwald
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