Unterhalt: Besteht eine Pflicht zur Arbeitssuche? – Der Einzelfall ist entscheidend

Fachartikel

Zwischen getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten entbrennt immer wieder Streit über den Unterhaltsanspruch bei Erwerbslosigkeit des wirtschaftlich schwächeren Partners. Für den Unterhaltsanspruch ist maßgeblich, wann es für den Partner zumutbar ist, sich eine angemessene Beschäftigung zu suchen. Für die Zeit nach der Scheidung gelten dabei schärfere Bedingungen als in der Trennungszeit.

Ist die Ehe geschieden und betreut der Unterhaltsberechtigte ein gemeinsames Kind aus der Ehe, so braucht er bis zu dessen achtem Geburtstag keine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Für ältere Kinder gilt das nur noch eingeschränkt. Zwischen dem achten und elften Lebensjahr des Kindes muss eine Teilzeitstelle gesucht werden, es sei denn, dass das Kind Schulschwierigkeiten oder Entwicklungsstörungen zeigt. Ab dem elften Lebensjahr ist in jedem Fall eine Halbtagesstelle und ab dem 15. Lebensjahr des Kindes eine Ganztagesstelle zu suchen. Sind zwei Kinder zu versorgen, wird die Mehrbelastung dadurch berücksichtigt, dass eine Teilzeittätigkeit in der Regel erst in Frage kommt, wenn das ältere Kind 15 Jahre alt ist. Bei drei Kindern kommt eine Berufstätigkeit sogar erst in Betracht, wenn das jüngste Kind mindestens 14 Jahre alt ist. Die Gerichte entscheiden in diesen Fällen aber längst nicht einheitlich. Insbesondere bestehen hinsichtlich des Zeitpunktes, ab dem die Pflicht zu voller Berufstätigkeit angenommen wird, große Unterschiede.

War die Ehe kinderlos oder sind Kinder bereits älter, ist Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit, dass keine angemessene Arbeit zu finden ist. Im Juristendeutsch ist eine Tätigkeit dann angemessen, wenn sie der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht.
Das bedeutet – so eine kürzliche Entscheidung des BGH – jedoch nicht, dass nur eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit angemessen wäre. Zu berücksichtigen ist nämlich auch, ob der Unterhaltsberechtigte in dem erlernten Beruf tatsächlich gearbeitet hat und welche Tätigkeiten während der Ehe ausgeübt und erlernt wurden. So musste der Ehemann, der eine Ausbildung zum Umwelttechniker absolviert, in diesem Beruf jedoch nie gearbeitet und statt dessen ein Lebensmittelgeschäft eröffnet hatte, sich eine Anstellung als Verkäufer suchen. Bereits früher entschied der BGH, dass für eine ausgebildete Kindergärtnerin auch die Arbeit als Verkäuferin in einem Einrichtungshaus angemessen ist.
Für die Frage der Angemessenheit werden auch die ehelichen Lebensverhältnisse berücksichtigt. Die Frau des Vorstandsmitglieds eines Unternehmens muss also nicht mehr in ihrem früheren Beruf als Schuhverkäuferin arbeiten.

Besteht danach die Pflicht zur Arbeitssuche, muss sich der Unterhaltsberechtigte ernsthaft um eine Anstellung bemühen. Tut er das nicht, wird ein fiktives Einkommen angerechnet, das bei ernsthafter Suche theoretisch erzielbar gewesen wäre. Das gilt natürlich nur dann, wenn für die zumutbare Tätigkeit auch eine reale Chance auf Beschäftigung bestand.

Nur wenn der bedürftige Partner alt, krank oder gebrechlich ist, erhält er unabhängig von einer Erwerbstätigkeit Unterhalt. „Alt“ meint keineswegs, dass das Renteneintrittsalter erreicht sein muss. Bei langer Ehe, ausschliesslicher Haushaltstätigkeit oder langer Kinderbetreuung und guter beruflicher Stellung des anderen Ehepartners kann ein Anspruch bereits mit 53 Jahren bestehen.

In der Trennungszeit kommt bei Bedürftigkeit des nicht erwerbstätigen Ehegatten Trennungsunterhalt in Betracht. Vor Ablauf des ersten Trennungsjahres besteht dieser Anspruch uneingeschränkt. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann nicht verlangt werden. Bei langjähriger Ehe gilt sogar eine zweijährige Übergangszeit. Anders ist es nur, wenn sich die Partner bereits innerhalb der ersten zweieinhalb Jahre ihrer Ehe wieder trennen. Dann muss sich der bedürftige Ehepartner sofort eine Arbeitsstelle suchen.

Die Rechtsprechung ist im Unterhaltsrecht durch eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen geprägt. Wir raten daher jedem, der sich über den Umfang der Rechte und Pflichten des Unterhaltsberechtigten informieren möchte, sich an einen im Familienrecht versierten Rechtsanwalt seines Vertrauens zu wenden.

Autor
Angela Wehrt-Sierwald
Angela Wehrt-Sierwald
Anschrift
Wehrt-Sierwald, Rechtsanwälte
Angela Wehrt-Sierwald
Birkenhain 1a
21614 Buxtehude
Kontakt
+49 (0)4161 996812
mail@wehrt-hahn.de