Schiffsfonds: Oberlandesgericht Celle verurteilt Bank zum Schadensersatz

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Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 7. Dezember 2016 entschieden, dass dem Anleger ein Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des im Jahre 2008 gezeichneten Schiffsfonds gegenüber der beratenden Bank zusteht. Der Bankkunde, der von Frau Rechtsanwältin Wehrt-Sierwald vertreten wurde, erhält das Geld, mit dem er sich an dem „Atlantic Flottenfonds“ beteiligt hatte, erstattet. Die Bank muss 20.500,00 EUR zurückzahlen.

Der Sachverhalt: Beteiligung an dem „Atlantic-Flottenfonds“

Der Anleger war langjähriger Kunde bei der Bank und hatte zuvor noch keine Schiffsbeteiligungen gezeichnet. Auf Anraten der Bankberaterin legte er das aus sicheren Anlageformen stammende Geld in den Schiffsfonds an. Die Bank verheimlichte Provisionen, die sie hinter dem Rücken des Anlegers von der Fondsgesellschaft erhielt.

Die Rechtslage: Schadensersatz bei verschwiegenen Rückvergütungen

Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass der Kunde hinsichtlich der Provisionen, die die Bank vom Kunden erhalten hat, nicht korrekt beraten wurde. Eine Bank, die Schiffsfonds anrät, muss darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Diese Aufklärung ist notwendig, um den Kunden in die Lage zu versetzen, den insoweit bestehenden Interessenkonflikt der Bank vor Augen zu führen. Der Anleger wird erst durch diese Aufklärung in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu erkennen, ob die Bank eine Empfehlung für eine bestimmte Beteiligung an einem Schiffsfonds nur deshalb abgibt, weil sie selbst daran gut verdient. Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass die konkrete Gefahr besteht, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Grundsätzen der anleger- und objektgerechten Beratung abgab, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu vereinnahmen. Die Rechtsfolge ist, dass die Bank den Anleger so zu stellen hat, wie er ohne fehlerhafte Aufklärung gestanden hätte. Der Kunde hätte sich im Falle korrekter Aufklärung nicht an dem Schiffsfonds beteiligt. Der Anleger kann daher die Beteiligungssumme Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung zurückfordern.

Keine Verjährung: Die Einrede der Verjährung wurde zurückgewiesen

Das OLG Celle hat entschieden, dass dem Anspruch des Anlegers nicht die von der Bank erhobene Einwendung der Verjährung entgegensteht. Der Anspruch auf Schadensersatz ist weder kenntnisabhängig innerhalb von drei Jahren noch kenntnisunabhängig innerhalb von 10 Jahren verjährt. Der Kläger hatte rechtzeitig vor Ablauf der 10-Jahresfrist Klage beim Landgericht Stade erhoben.

Das Urteil des OLG Celle zur Rückabwicklung von Schiffsbeteiligungen ist rechtskräftig.

Das Oberlandesgericht Celle hat die Voraussetzungen für eine Revision abgelehnt. Die von der Bank dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 19.09.2017 als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil des OLG Celle vom 7. Dezember 2016 ist damit rechtskräftig.

Rechtsanwältin Wehrt-Sierwald: „ Anleger wurden häufig nicht darüber aufgeklärt, dass und in welcher Höhe die Banken Provisionen von der Fondsgesellschaft erhielten. Oftmals wurde das Agio von 5 % auf 2,5 Prozentpunkte reduziert. Tatsächlich vereinnahmten die Banken jedoch zumeist wesentliche höhere Provisionen von 8 bis 14 %. Anleger die falsch beraten wurden, können ihr Geld zurückfordern Zug um Zug gegen Abtretung der Kapitalanlage. Ich empfehle Anlegern von gescheiterten Schiffsbeteiligungen, ihre Ansprüche rechtzeitig vor Ablauf der 10-Jahresfrist rechtlich prüfen zu lassen und ggf. gerichtliche Schritte in die Wege zu leiten. Haben Sie hierzu Fragen? Bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche unterstützte ich Sie gern."

Autor
Angela Wehrt-Sierwald
Angela Wehrt-Sierwald
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