Bundesgerichtshof mit faustdicker Überraschung zum Jahreswechsel

Fachartikel

Damit hatten die wenigsten gerechnet. Mit seinem jüngsten Urteil (BGH XI ZR 27/00) rückt der Bundesgerichtshof von seinem Grundsatzurteil zur Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Jahr 1997 (BGH WM 1997, 1747) wieder ein Stück weit ab. Alle Darlehensnehmer, die eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlten, auch solche, die sich in der Vergangenheit erfolglos oder nur mit einem Teilerfolg an ihre Bank wandten, sind aufgefordert, ihr Anliegen nochmals überprüfen zu lassen.

Darlehensnehmer, die Kredite mit Disagio bedienten oder denen von ihrer Bank eine Entschädigungsberechnung präsentiert wurde, die den effektiven Jahreszinssatz zum Ausgangspunkt nahm, können auf beträchtliche Rückerstattungen hoffen. Aber auch alle übrigen Kreditnehmer, die in der Vergangenheit eine Vorfälligkeits- oder Nichtabnahmeentschädigung zahlten, sind von dem Urteil positiv betroffen.

Der Bundesgerichtshof hat die Vorgaben für die Entschädigungsberechnung nicht nur erheblich präzisiert, eine der früheren Prämissen, die sich für die Darlehensnehmer besonders ungünstig auswirkte, wurde abgeändert. Die Präzisierung wird verhindern, daß die Banken berechtigte Rückerstattungsbegehren der Kunden auch künftig mit dem Hinweis ablehnen, der BGH habe eine andere Rechenweise vorgeschrieben. Die Abänderung der ungünstigen Berechnungsprämisse garantiert eine für den Verbraucher weitaus vorteilhaftere Schadensberechnung.

Die meisten Banken berechnen die Vorfälligkeitsentschädigung nach dem sog. Aktiv-Passiv-Vergleich. Dabei wird unterstellt, daß die Valuta des abgelösten Darlehens einer Wiederanlage in Öffentlichen Anleihen zugeführt wird. Die Wiederanlage in Öffentlichen Anleihen erachtet der Bundesgerichtshof neuerdings als schadenstreibend und deshalb als unzulässig. An Stelle dieser Anlageform sei eine Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen vorauszusetzen.

Angesichts des Umstandes, daß Pfandbriefe weitaus höhere Renditen als Öffentliche Anleihen aufweisen, sinken die zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigungen. Die Unterschiede zwischen den Renditen Öffentlicher Anleihen und Bankschuldverschreibungen, worunter auch die Pfandbriefe fallen, lagen im November 2000 gemäß der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank je nach Restlaufzeit des Wertpapiers zwischen 0,2 und 0,6 Prozentpunkten.

Geht man von einem durchschnittlichen Renditeunterschied zwischen diesen beiden Anlageformen von 0,4 Prozentpunkten aus, so dürfte sich die Vorfälligkeitsentschädigung bezogen auf ein Darlehen über 400.000 DM mit fünf Jahren Restlaufzeit um ca. 6.500 DM reduzieren.

Auf darüber hinausgehende, zusätzliche Erstattungen dürfen diejenigen Darlehensnehmer hoffen, die von ihrer Bank eine Vorfälligkeitsentschädigungsberechnung präsentiert bekamen, die den effektiven Jahreszinssatz des Vertrages zum Ausgangspunkt der Berechnung wählte. Der BGH fordert nunmehr, daß die Schadensberechnung vom Nominalzinssatz des Darlehens ausgeht, nicht jedoch vom Effektivzinssatz. Angesichts des Umstandes, daß der effektive Jahreszinssatz mindestens um 0,2 Prozentpunkte über dem Darlehensnominalzinssatz notiert, winken hier zusätzliche Rückerstattungsansprüche.

Zu den glücklichsten Gewinnern des Urteils dürfen sich jene Darlehensnehmer rechnen, die bei Kreditaufnahme ein Disagio entrichteten. Gerade bei Disagio-Darlehen klafft zwischen dem effektiven Darlehenszinssatz und dem Nominalzinssatz eine erhebliche Differenz. So führt ein 10%-Disagio bezogen auf ein 10-Jahres-Darlehen zu einer Abweichung von ca. 2 Prozentpunkten zwischen dem effektiven und dem nominalen Darlehenszinssatz. Die jährliche Zinsdifferenz, über welche die Bank den Schaden ermittelt, verkürzt sich somit um 2 Prozentpunkte.

Zwar wird auf diese Weise die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung ganz erheblich sinken, allerdings müssen sich die Darlehensnehmer die geleistete Disagioerstattung anrechnen lassen. Da die Berechnungsweisen zur Disagioerstattung im allgemeinen weitaus ungünstiger ausfallen als der zweiprozentige Zinsvorteil durch die Umstellung der Vorfälligkeitsberechnung, dürfen die Darlehensnehmer – auch solche, die eine korrekte Berechnung ihrer Bank gegenüber in der Vergangenheit bereits anmahnten – gleichwohl auf erhebliche zusätzliche Erstattungen hoffen.

Neben jenen neuen Vorgaben, welche die Verbraucher begünstigen, enthält das BGH-Urteil jedoch auch zwei sich nachteilig auswirkende Setzungen, die sich auf die banklichen Abrechnungen wohl aber deshalb kaum auswirken werden, weil fast alle Banken schon in der Vergangenheit nach diesen Vorgaben rechneten.

So ist bei der Schadensberechnung von einem gestaffelten Wiederanlagezinssatz auszugehen. Die monatlichen Zinsschadensbeträge sind also nicht mit einem einheitlichen Zinssatz, jenen für die Restlaufzeit des Darlehens, zu diskontieren, sondern mit jeweils jenen Sätzen, die für eine Laufzeit gelten, die dem zeitlichen Abstand zwischen dem Termin der vorzeitigen Darlehensablösung und der ausfallenden monatlichen Rate entspricht. Da für jeweils kürzere Laufzeiten im allgemeinen auch geringere Wiederanlagezinssätze gelten, wirkt sich dieser Effekt ungünstig auf die Schadensberechnung aus.

Ohne sich in diesem Punkt genau festzulegen, scheint der BGH des weiteren wohl davon auszugehen, daß der Ersparnissatz für das mit der Rückzahlung entfallende Darlehensrisiko mit 0,05 Prozentpunkten pro Jahr ausreichend bemessen ist. Kunden, deren Banken in ihren Berechnungen höhere Ersparnissätze von bis zu 0,2 Prozentpunkten auswiesen, sollten die Differenz von bis zu 0,15 Prozentpunkten von ihrem jährlichen Zinsvorteil nach den anderen vom BGH geänderten Vorgaben abziehen.

Fazit: Von der Neuorientierung des BGH wird wahrscheinlich jeder Kunde profitieren, der in der Vergangenheit eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlte.


Darlehen ohne Disagio Disagiodarlehen

Auszahlung

30.06.1994

Darlehenssumme

462.500 DM

Nominalzinssatz

7,00%

Monatsrate

3.333,33 DM

Disagio

0%

10%

Bearbeitungskosten

1%

0%

Ende Festschreibung

30.06.2004

Ablösung am

30.11.2000

Restkapital

400.000 DM

Rechenweise

alt

neu

alt

neu

Referenzzinssatz

7,40%

7,00%

9,00%

7,00%


effektiv

nominal

effektiv

nominal

Wiederanlagezinssatz

einheitlich

gestaffelt

einheitlich

gestaffelt


Öff. Anleihe

Pfandbrief

Öff. Anleihe

Pfandbrief


4,95%

4,92 - 5,28%

4,95%

4,92 - 5,28%

erspartes Risiko

0,10%

0,05%

0,10%

0,05%

ersparte Verwaltung

-

100 DM p.a.

-

100 DM p.a.

Zinsschadensdifferenz

2,35%

1,67 - 2,03%

3,95%

1,67 - 2,03%

Zinsschaden

29.100,00 DM

21.200,00 DM

48.900,00 DM

21.200,00 DM

Disagioerstattung

-

-

14.800,00 DM

-

Bearbeitungskosten

200,00 DM

200,00 DM

200,00 DM

200,00 DM

Vorfälligkeitsentschädigung

29.300,00 DM

21.400,00 DM

34.300,00 DM

21.400,00 DM

Erstattungsanspruch wegen überzahlter
Vorfälligkeitsentschädigung


7.900,00 DM


12.900,00 DM

 

Autor
Angela Wehrt-Sierwald
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