Im Zentrum stehen gemeinsame Verantwortung und Kindeswohl

Fachartikel

Der Fall ereignete sich im Jahr 1976, als sowohl die rechtliche wie auch die gesellschaftliche Stellung unehelicher Kinder noch weit hinter der Stellung ehelicher Kinder zurückstand.

Zwar lebte das Paar schon seit längerem zusammen, doch ließ der Mann keinen Zweifel daran aufkommen, daß er weder an gemeinsamen Kindern noch an einer Heirat interessiert war. Denn immerhin hatte er die Beziehung aufgenommen, obwohl seine Partnerin bereits eine fünfjährige Tochter aus erster Ehe in die Lebensgemeinschaft eingebracht hatte.

Die Lebensgefährtin wurde abermals schwanger. Im Interesse des Kindeswohls drängte die werdende Mutter auf eine eheliche Geburt und war bereit, diesem Ziel andere Dinge unterzuordnen. Die Einwilligung des Mannes in die Ehe konnte sie letztlich nur durch den Abschluß eines Ehevertrages erreichen, der folgende Regelungen für den Fall einer Ehescheidung enthielt:

1.  Beide Ehepartner verzichten auf gegenseitige Unterhaltsansprüche.

2.  Der Ehegatte verpflichtet sich auf die Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts von 150 DM.

3.  Von allen weiteren Unterhaltsansprüchen des Kindes gegen die Eltern stellt die Ehefrau ihren Mann frei.

Die Ehe wurde noch im selben Jahr geschlossen, nach 13 Jahren jedoch geschieden. Der Mutter wurde das Sorgerecht übertragen. Sie heiratete ein drittes Mal.

Im Jahr 1990 nahm der Sohn, der aus der gemeinsamen Ehe hervorgegangen war, seinen Vater auf Kindesunterhalt in Anspruch. In Reaktion darauf klagte dieser gegen die Mutter. Sie möge ihn von jeglichem Kindesunterhalt, der 150 DM im Monat übersteige, freistellen. Die Klage vor dem Amtsgericht blieb erfolglos. In der Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt bekam der Vater jedoch Recht.

Mit einer Verfassungsbeschwerde wandte sich die Mutter gegen das Urteil des Oberlandesgerichts. Im geschlossenen Ehevertrag sah sie insbesondere einen Verstoß gegen Artikel 6 des Grundgesetzes, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt (Abs. 1). Pflege und Erziehung der Kinder sind danach das natürliche Recht der Eltern und die ihnen vordringlich obliegende Pflicht (Abs. 2). Mütter haben eine Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft (Abs. 4).

Das Bundesverfassungsgericht ist mit Urteil vom 6. Februar 2001 (1 BvR 12/92) der Beschwerde gegen das Urteil des OLG Frankfurt gefolgt und hat dieses aufgehoben. Immer dann, wenn im Zuge einer strukturell ungleichen Verhandlungsposition zwischen den Partnern Verträge geschlossen werden, die eine einseitige Überbürdung der vertraglichen Pflichten vorsehen, und zwar in einem Ausmaß, das erkennen läßt, daß einer der Vertragspartner die Bedingungen setzt, während der andere sich diesen zu fügen hat, ist die Inhaltskontrolle von Verträgen angezeigt. Die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie beim Vertragsschluß trete dann zugunsten einer gerichtlichen Überprüfung des vertraglichen Regelwerks zurück, weil sich die vertragliche Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehre.

Art. 6 Abs. 1 GG schütze eine Ehe, in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen. Eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen sei dort angezeigt, wo der Ehevertrag nicht die gleichberechtigte Lebenspartnerschaft widerspiegele, sondern die Dominanz eines der Ehepartner offenbart. Aus der vorehelichen Freiheit, die Ehe zu schließen oder den Eheschluß zu verweigern, folge nicht die Freiheit, sich das Eheversprechen quasi abkaufen zu lassen, indem ein Ehevertrag mit einseitiger Lastenverteilung formuliert werde.

Vor der Ehe befinden sich werdende Mütter in einer strukturell schlechten Verhandlungsposition. Sie stehen vor der Alternative, entweder die Verantwortung für das werdende Kind allein zu übernehmen oder den Vater dadurch in die Verantwortung einzubinden, daß sie mit diesem einen – sie möglicherweise stark belastenden – Ehevertrag schließen. Insoweit unterliegen die in dieser Situation geschlossenen Eheverträge einer Inhaltskontrolle auf Ausgewogenheit.

Eheverträge, die während der vorehelichen Schwangerschaft geschlossen wurden, unterliegen jedoch nicht generell richterlicher Inhaltskontrolle. Erweisen sich die beruflichen Qualifikationen und Perspektiven der Partner, die Vermögenslagen sowie die von den Ehepartnern avisierte Arbeitsteilung zwischen Familie und Beruf als vergleichbar, fehlt es möglicherweise an der strukturellen Unterlegenheit eines der Vertragspartner, so daß eine Inhaltskontrolle ausscheidet.

Einen Verfassungsverstoß gegen Art. 6 Abs. 2 GG hat das Gericht aber auch darin erkannt, daß der Ehevertrag das Kindeswohl gefährde. Zur Verantwortung der Eltern gehöre, für einen der Vermögenslage angemessenen Lebensunterhalt des Kindes zu sorgen und dessen Betreuung sicherzustellen.

Indem der Kindesvater sich sowohl der Erziehung des Kindes als auch seiner Unterhaltspflicht durch Ehevertrag weitgehend entzog, zwang er die Mutter, ihr Zeitbudget zwischen den erzieherischen und erwerbsbezogenen Tätigkeiten aufzuteilen. Damit war entweder eine den Interessen des Kindes entsprechende Betreuung oder ein entsprechender Barunterhalt nicht mehr gewährleistet.

Ob das Urteil tatsächlich die Lage werdender Mütter vor der Eheschließung verbessern wird, mag bezweifelt werden. Selbstverständlich verbessert das Urteil die Lage jener verheirateten Mütter, die sich einem unausgewogenen Ehevertrag unterwarfen. Die Situation werdender Mütter vor der Eheschließung dürfte sich aber eher verschlechtern. Das Wissen um die ergangene Entscheidung mag den einen oder anderen werdenden Vater davon abhalten, die Ehe mit der schwangeren Partnerin einzugehen. Die Bereitschaft von Schwangeren sich auf Verträge einzulassen, die sie unverhältnismäßig belasten, offenbart aber, daß derartige Verträge seitens der betroffenen Frauen als durchaus annehmbarer eingeschätzt werden als eine Zukunft als alleinstehende Mutter mit unehelichem Kind.

Autor
Susanne Hahn
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Angela Wehrt-Sierwald
Angela Wehrt-Sierwald
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