Zinsfalle für säumige Darlehensnehmer

Fachartikel

Wer mit Zahlungen in Verzug ist, muß künftig tiefer in die Tasche greifen. Eine neue Regelung soll dazu führen, dass Säumige sich schneller darum bemühen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.

 

Handelsblatt

HAMBURG. Der Zahlungsmoral säumiger Schuldner soll auf die Sprünge geholfen werden. Der entsprechende Gesetzentwurf hat mittlerweile den Bundesrat passiert. Im Bürgerlichen Gesetzbuch, namentlich im Regelungsbereich der Schuldverhältnisse und im Werkvertragsrecht, werden zum 1. Mai dieses Jahres neue gesetzliche Regelungen in Kraft treten, welche die Verschleppung von Geldzahlungen teurer machen werden.

Künftig wird der Schuldner einer Geldforderung regelmäßig 30 Tage nach dem Erhalt der Rechnung in Verzug geraten, ohne dass es dafür – wie bisher - einer zusätzlichen Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung bedarf. Hinkt ein Kunde der Begleichung einer Rechnung sodann mehr als 30 Tage hinterher, so schuldet er dem Rechnungssteller, ohne dass dieser weitere Schadensnachweise beizubringen hat, automatisch die Verzinsung der Geldforderung mit einem Zinssatz von 5% über dem Basiszinssatz – gegenwärtig 2,68% -, der gemäß Diskontsatzüberleitungsgesetz aus dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank abgeleitet wird. In der Vergangenheit durfte ohne weitere Nachweise eine Verzinsung nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% verlangt werden.

In einer Phase weithin niedriger Zinssätze, wird sich der erhöhteVerzugszinssatz insbesondere auf den Umfang solcher Verzugszinsforderungenauswirken, die durch eine ständig zunehmende Verspätung des Schuldners beiperiodisch wiederkehrenden Zahlungen bedingt sind: Mietzahlungen,Darlehensraten.

Für den Bereich der hypothekarisch gesicherten Darlehen gilt zur Zeitnoch eine andere Regelung, denn der BGH hatte mit Urteil vom 18.02.1992 (BGH WM1992, 566) entschieden, dass eine Bank eine Verzinsung von 5% über demgeltenden Basiszinssatz nicht verlangen darf, ohne nachzuweisen, dass dertatsächlich entstandene Schaden diese Höhe auch erreicht.

Insofern wird sich die Höhe der zu zahlenden Verzugszinsen für dieSchuldner grundpfandrechtlicher Darlehen erheblich verändern.

Für die Verzugszinsberechnung ohne konkreten Schadensnachweis, diesog. „abstrakte“ Schadensberechnung gelten in Bezug auf hypothekarischeDarlehen gegenwärtig noch die folgenden Grundsätze (BGHZ 104, 337):

1.                 Auszugehen ist von den von der Deutschen Bundesbankfür die verschiedenen Kreditarten veröffentlichten monatlichen Zinssätzen.

2.                 Entsprechend dem Anteil der verschiedenen Artenvon Krediten am gesamten Kreditvolumen – diese Ausleihstruktur istoffenzulegen - ist der Darlehensgeber verpflichtet, einen gewichtetenDurchschnittszinssatz zu kalkulieren, der für die Verzugszinsberechnungzugrunde gelegt werden darf.

3.                 Weigert sich eine Bank ihre Ausleihstrukturoffenzulegen, so darf sie nur den jeweils niedrigsten Zinssatz gemäß Bundesbankstatistikzugrunde legen.

Für eine Hypothekenbank liegt der zulässige Verzugszinssatz daheraktuell je nach ihrer Ausleihstruktur zwischen 5,5 und 6,5%. In der jüngerenVergangenheit waren die zulässigen Sätze sogar geringer, weil das Zinsniveauunter diesen Sätzen lag.

Das wird sich künftig ändern. Auf den geltenden Basiszinssatz von 2,68%darf der Kreditgeber einen Zuschlag von 5% erheben, womit – ohne weiterenSchadensnachweis – eine Verzinsung von sogar 7,68% auf rückständige Leistungenrechtmäßig sein wird.

Ohne den tatsächlichenSchadenseintritt in dieser Höhe zu belegen, bleibt die häufig zu beobachtendePraxis aber auch künftig unzulässig, den Zinssatz des Darlehensvertrages alsVerzugszinssatz zu benutzen oder auf die rückständigen Leistungen den Zinssatzdes Darlehensvertrages, erhöht um einen Strafzuschlag von bspw. einemProzentpunkt, zu erheben.

 

Autor
Angela Wehrt-Sierwald
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