Gesetz behindert gute Finanzierungsberatung

Fachartikel

Die erfolgreiche Vermittlung eines Verbraucherkredits – z. B. eines Baudarlehens – wird dem privaten Vermittler mit einer Provision entlohnt. Der Gesetzgeber hat die entsprechenden Vorschriften leider so angelegt, daß Vermittler oft wenig Interesse an einer umfassenden und kritischen Beratung haben.

 

Handelsblatt

Hamburg. Wer einen Darlehensvertrag über einen Finanzierungs- oder Kreditvermittler abschließt, zahlt dafür entweder direkt oder indirekt eine Vermittlungsprovision. Direkt wird die Provision geleistet, wenn der Darlehensnehmer den Vermittler selbst bezahlt. Indirekt wird sie geleistet, wenn die Bank den Zinssatz so kalkuliert, daß dieser eine Provision für den Vermittler ermöglicht.

Bei Darlehen an Verbraucher, also all jene Darlehen, die weder der gewerblichen noch der selbständig ausgeübten beruflichen Tätigkeit dienen (§ 1 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz), darf der Vermittler ein Honorar nur bei erfolgreicher Vermittlung verlangen (§ 16). Überdies hat er weitere vier Formvorschriften einzuhalten (§ 15 Abs. 1). Werden diese nicht beachtet, entfällt der Honoraranspruch auch bei erfolgreicher Vermittlung (§ 15 Abs. 2):

1. Der Kreditvermittlungsvertrag bedarf der Schriftform.

2. Der Vermittlungsvertrag darf nicht durch ein einheitliches Formular mit dem Kreditvertrag verbunden sein.

3. Der Vermittler hat sein Honorar im Vomhundertsatz des Darlehensbetrags anzugeben. Eine Angabe in DM ersetzt die fehlende Prozentangabe nicht.

4. Eine etwa von der Bank erhaltene Provision ist ebenfalls auszuweisen.

Wird nur eine dieser vier Pflichten vom Vermittler verletzt, so entfällt der Vergütungsanspruch.

In der Praxis erweisen sich diese zwingenden Vorschriften - nach § 18 dürfen die gesetzlichen Regelungen nicht durch andere Vertragsgestaltungen umgangen werden - als für eine seriöse Kreditvermittlung hinderlich - eben weil das Gesetz nur die erfolgsabhängige Vermittlervergütung kennt.

Der private Bauherr möchte von seinem Finanzierungsexperten in der Regel nicht nur den günstigsten Kredit vermittelt bekommen. Darüber hinaus interessiert er sich für ein komplettes Finanzierungskonzept, das über den zu beantragenden Kredit hinausreicht. Ferner wünscht er eine Belastungsrechnung, die ihn über die wirtschaftliche Tragfähigkeit des vorgeschlagenen Konzepts informiert. Er möchte über steuerliche Fragen im Zusammenhang mit der Aufteilung der Immobilie beraten werden. Auch sieht er es gerne, wenn der Vermittler den Papierkrieg um die Beantragung der Fördermittel übernimmt. Im Regelfall geht es somit nicht um die reine Kreditvermittlung, sondern um Beratung und Vermittlung.

Das Verbraucherkreditgesetz verbietet zwar nicht die gleichzeitige Beratung und Vermittlung, es behindert sie aber erheblich. Vermittler, die umfangreich beraten, wenden mehr Zeit für den Einzelfall auf. Eine höhere Vermittlungsprovision können sie gegenüber dem einzelnen Bauherren deshalb aber nicht durchsetzen. Würden sie diesen Versuch unternehmen, bestünde für sie die Gefahr, daß sich der Finanzierungsinteressent nach dem Erhalt der wertvollen Beratungsinformationen abwendet - ein Honoraranspruch entsteht erst nach dem Vermittlungserfolg -, und die Kreditvermittlung sodann über den unkritischen Vermittler mit Discount-Provision vornimmt.

Das Verbraucherkreditgesetz setzt den Vermittlern somit Anreize, ihre Tätigkeit provisionsorientiert zu planen: Schnelle Darlehensvermittlung, keine Beratung, keine Warnung vor nicht tragbaren, zu teuren oder schlecht abgestimmten Finanzierungen.

Warnungen erweisen sich als geradezu geschäftsschädigend. Der Vermittler bringt sich dadurch um die eigene Provision.

Fazit: Eine Orientierung des Honorars am Verkaufserfolg macht nur dort Sinn, wo die Chance auf Folgegeschäfte ausreichend Anreize zu seriöser Beratung setzt. Im Darlehensbereich überwiegen Einmalgeschäfte. Die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes begünstigen deshalb unseriöse Vermittlungspraktiken. Sie sollten umgehend reformiert werden.

 

Autor
Angela Wehrt-Sierwald
Angela Wehrt-Sierwald
Anschrift
Wehrt-Sierwald, Rechtsanwälte
Angela Wehrt-Sierwald
Birkenhain 1a
21614 Buxtehude
Kontakt
+49 (0)4161 996812
mail@wehrt-hahn.de
Autor
Prof. Dr. Klaus Wehrt
Anschrift
Wehrt unabhängige Beratungsleistungen in Finanzen und Kredit GmbH
Prof. Dr. Klaus Wehrt
Birkenhain 1a
21614 Buxtehude
Kontakt
+49 (0)4161 996816
mail@wehrt.de