Mehr Unterhalt für geschiedene Ehefrauen
Der Bundesgerichtshof wertet die Haushaltsführung auf
31.08.2001
Susanne Hahn, Rechtsanwältin, Prof. Dr. Klaus Wehrt

Es berät Sie gern:

Beiträge anzeigen, die einen der folgenden Begriffe beinhalten:
Unterhaltsberechtigte
Ehefrauen (aber auch Ehemänner), die während der Ehezeit nicht oder in einem
geringeren Umfang als heute arbeiteten, sollten weiterlesen. Wer nach der
Ehezeit eine Berufstätigkeit aufnimmt oder aufgenommen hat, braucht sich
nunmehr nur noch einen Teil dieser Einkünfte auf den Unterhaltsanspruch
anrechnen lassen.
Die gegenseitigen
Unterhaltsansprüche sind im Falle von Trennung und Scheidung oft Gegenstand
heftiger Auseinandersetzungen. Das ist nicht weiter verwunderlich, zumal die
Frage, wieviel Einkommen weiterhin zur Verfügung steht, für beide Seiten von
existentieller Bedeutung ist.
Ehepartner – im
allgemeinen die Ehefrauen –, die sich während der Ehezeit um den gemeinsamen
Haushalt und die Kinder gekümmert hatten und deshalb nicht berufstätig waren,
waren in dieser Hinsicht bislang benachteiligt: Bemühten sie sich nach
Trennung und Scheidung darum, selbst etwas zu verdienen, standen sie oft nicht
besser da als ohne derartige Anstrengungen.
Zwar stand ihnen oft ein
Unterhaltsanspruch gegen den berufstätigen Ehemann zu. Dieser wurde jedoch
nach dem tatsächlichen Einkommen während der Ehezeit bemessen – in der
Alleinverdienerehe also nach dem Nettoeinkommen des berufstätigen Ehemanns. In
der Regel bewilligten die Gerichte der nicht berufstätigen Frau 3/7 des
Nettoeinkommens des Ehemannes als Unterhalt. Auf diesen wurden aber die nach
der Scheidung erzielten eigenen Einkünfte der Ehefrau nach der sogenannten
"Anrechnungsmethode" nahezu vollständig angerechnet.
Beispiel: Der alleinverdienende Mann erzielte
während der Ehe ein Einkommen von 3.500 DM netto. Die Frau kümmerte sich um den
Haushalt. Nach der Scheidung bemaß sich ihr Unterhaltsbedarf auf 3/7 des
Einkommens von 3.500 DM, also 1.500 DM.
Verdiente sie nach der
Scheidung 1.400 DM hinzu, so verkürzte sich ihr Unterhaltsanspruch nach der
alten Rechtslage um 1.200 DM auf nur noch 300 DM. Damit stand ihr insgesamt ein
monatlicher Betrag von 1.700 DM (1.400 DM Einkommen plus 300 DM Unterhalt) zur
Verfügung. Die Arbeit hatte ihr somit eine Mehreinnahme von gerade einmal 200
DM gebracht.
Erzielte die Ehefrau
dieses Einkommen von 1.400 DM dagegen bereits während der Ehe, stand sie im
Nachhinein besser da. Vom Unterschiedsbetrag zwischen beiden Einkommen erhielt
sie einen Unterhalt von 3/7 zugesprochen (die sog. „Differenzmethode“). Damit
belief sich ihr Unterhaltsanspruch auf 900 DM (nämlich 3/7 der Differenz
zwischen 3.500 DM und 1.400 DM). Nach der Ehe konnte sie somit über 1.400 DM
plus 900 DM, insgesamt 2.300 DM, verfügen.
Die Aufnahme der
Berufstätigkeit noch während der Ehe bedingt somit ein monatliches
Mehreinkommen von 600 DM.
Diese Benachteiligung
des während der Ehezeit mit der Haushaltsführung befaßten Partners hat der
Bundesgerichtshof nunmehr in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v.
13.06.2001, Az.: XII ZR 343/99) weitgehend beseitigt. Danach sollen die
ehelichen Lebensverhältnisse, die über das Maß des Unterhalts entscheiden,
nicht nur durch die Einkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch
den wirtschaftlichen Wert der Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mit
bestimmt werden.
Die häusliche Mitarbeit
wird einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Das nach der Scheidung erzielte
Einkommen des vorher allein haushaltsführenden Ehegatten wird bei der
Berechnung des Unterhalts so behandelt, als sei es schon während der Ehe erzielt
worden.
Im Beispiel würde die
Frau also auch dann, wenn Sie erst nach der Scheidung zu arbeiten beginnt, den
höheren Unterhaltsanspruch nach der Differenzmethode erhalten. Es gelten damit
nach neuerer Rechenweise in beiden Beispielsfällen die gleichen monatlichen
Einkünfte von 2.300 DM.
Das nach der Ehe erzielte
Einkommen gilt als Ersatz für die bisherige Hausarbeit. Im Ergebnis wird
damit auch in diesem Fall nunmehr die oben beschriebene Differenzmethode angewandt.
Dies dürfte im Ergebnis
beiden Ehegatten zugute kommen, denn der Anreiz sich um eine eigene Erwerbstätigkeit
zu bemühen ist für den unterhaltsberechtigten Ehepartner deutlich gestiegen.
- Susanne Hahn ist Rechtsanwältin.
- Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung und Sachverständiger für Fragen des Bankrechts (www.wehrt.de), Birkenhain 1a, 21614 Buxtehude.
Weitere Beiträge
Es folgt eine Auflistung weiterer Beiträge, die mit den Schlagworten des aktuellen Beitrags (Scheidung, Unterhalt, Unterhaltsberechtigte, unterhaltsberechtigt, Unterhaltsanspruch) hohe Übereinstimmungen aufweisen.
Erstes BGH-Urteil zum seit 01.01.2008 geltenden Betreuungsunterhalt
23.04.2009
Betreut der geschiedene Ehegatte eines oder mehrere gemeinsame Kinder, gab es nach der alten, bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage für diesen relativ lange gesicherte Unterhaltsansprüche gegen den anderen Ehegatten. Vielfach wurde der Festlegung der Unterhaltsansprüche ein sogenanntes Altersphasenmodell zugrunde gelegt: War eines der Kinder jünger als acht Jahre, wurde der betreuende Elternteil nicht für verpflichtet gehalten, überhaupt eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Erst danach wurde er nach und nach zur Aufnahme einer Teilzeittätigkeit verpflichtet. Erst wenn das jüngste der betreuten Kinder 15 Jahre alt war, wurde dem kinderbetreuenden ehemaligen Ehegatten die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit zugemutet. Aufgrund der umfassenden Gesetzesänderungen des gesamten Unterhaltsrecht ab dem 01.01.2008 wurden auch die für die Beurteilung diese Betreuungsunterhalts geltenden gesetzlichen Regelungen entscheidend umgestellt.
Gute Nachrichten für Unterhaltspflichtige - Schlechte Nachrichten für unterhaltsberechtigte Ehepartner
21.01.2008
Zum 1. Januar 2008 sind weitreichende Änderungen im neuen Unterhaltsrecht in Kraft getreten. Vorteile bringt die Unterhaltsreform vor allem den unterhaltspflichtigen Männern und Frauen. Nach dem neuen Unterhaltsrecht kann der nacheheliche Ehegattenunterhalt zeitlich befristet und der Höhe nach auf das angemessene Maß, das der Berufsausübung entspricht, reduziert werden oder sogar gänzlich entfallen.
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Unterhalt:Strengere Regeln nach der Scheidung als während der Trennungszeit
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