Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zu Steuersparimmobilien/Schrottimmobilien
Zum Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank wegen fehlender Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz
08.04.2008
Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle, Prof. Dr. Klaus Wehrt

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Der XI. Zivilsenat des BGH hatte
mit Urteil vom 26.02.2008 (Az:XI ZR 74/06) erneut über
Schadensersatzansprüche von Erwerbern sog. Steuersparimmobilien zu entscheiden.
Der in Bremen wohnhafte Beklagte
wurde im Jahre 1992 wie viele andere von einem Vermittler geworben, ein
Appartement in der Nähe von Stuttgart in einem sog. Boarding-House zwecks
Steuerersparnis ohne Eigenkapital zu erwerben. Nach Abschluss des Kaufvertrages
vereinbarte der Beklagte wie viele weitere Käufer einen Darlehensvertrag mit
der Klägerin über 143.000,00 DM. Die Pächterin wurde bereits fünf Monate nach
Eröffnung des Boarding-House zahlungsunfähig. Zwei Jahre später war auch die
Bauträgerin insolvent. Die Klägerin, eine Volksbank in Baden-Württemberg,
verlangte nachdem der Darlehensnehmer in Verzug geraten war, Rückzahlung von
145.000,00 DM
Das Landgericht hatte der
Zahlungsklage entsprochen, das Berufungsgericht wies die Klage jedoch ab. Nach
Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung durch den BGH (XI ZR 37/03,
WM 2004, 620) hat das Berufungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
mehrere Fragen zur Auslegung der EG-Haustürgeschäfterichtlinie vorgelegt (OLG
Bremen WM 2004, 1628). Nach deren Beantwortung (EuGH WM 2005, 2086) hat das
Berufungsgericht (WM 2006, 758) die Klage erneut abgewiesen, die Revision aber
zugelassen.
Der BGH konnte im zur
Entscheidung stehenden Fall noch nicht abschließend beurteilen, ob
Schadensersatzansprüche des Kapitalanlegers bestehen. Der BGH hat das
Berufungsurteil aufgehoben und an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts
zurückverwiesen. Hier soll nunmehr geprüft werden, ob der Erwerber der
Schrottimmobilie einen Schadensersatzanspruch wegen einer
Aufklärungspflichtverletzung der Bank infolge eines Wissensvorsprungs über eine
arglistige Täuschung durch offensichtlich unrichtige Angaben des Vermittlers
oder Verkäufers zur angeblich erzielbaren Miete hatte.
Positiv ist das Urteil des BGH
insoweit, als ein Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank auch dann
bestehen kann, wenn die Haustürsituation nicht bei Vertragsunterzeichnung,
sondern nur bei dessen Anbahnung vorgelegen hat. Der Schadensersatzanspruch des
Erwerbers setzt jedoch ein Verschulden der finanzierenden Bank voraus. Überdies
wurde vorausgesetzt, dass der Kapitalanleger seine auf den Abschluss des
Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung bei einer ordnungsgemäßen
Belehrung über sein Widerrufsrecht auch tatsächlich widerrufen hätte.
Auch wenn der BGH in diesem Fall
noch nicht abschließend zum Schadensersatzanspruch entschieden hat, so werden
dennoch Wege und Möglichkeiten zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
aufgezeigt. Schadensersatzsprüche gegen die Bank haben insbesondere dann
Aussicht auf Erfolg, wenn die Bank und der Immobilienvertrieb eng kooperierten.
War die Bank nachweisbar über die fehlerhaften Angaben des Vertriebs z. B. über
die zu erwartenden Mieteinnahmen informiert, dann bestehen gute Möglichkeiten
Schadensersatzansprüche gegen die finanzierende Bank durchzusetzen und weitere
Verluste zu vermeiden.
Wir empfehlen nach einer Prüfung
der rechtlichen Voraussetzungen Ihrer Schadensersatzansprüche durch einen
Rechtsanwalt die Schadenshöhe auch gutachterlich prüfen zu lassen.
Sollte es nicht nachweisbar sein, dass die finanzierende
Bank mit der Vertriebsorganisation eng zusammen gearbeitet hat, dann besteht im
Falle des wirksamen Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz oftmals die
Möglichkeit, das Darlehen günstig umzufinanzieren, um die Belastungen zu
reduzieren. In diesem Fall hat die Bank keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung.
Gezahlte Bearbeitungsgebühren sind im Falle des wirksamen Widerrufs
zurückzuerstatten. Außerdem hat die ursprünglich finanzierende Bank nur einen Anspruch
auf die marktübliche Verzinsung abzüglich der Gewinnmarge, da der
Darlehensvertrag infolge des Widerrufs unwirksam ist.
Es ist im Falle eines wirksamen Widerrufs ratsam, die Höhe
der Ansprüche gutachterlich durch Sachverständige für Finanzierungsfragen
prüfen zu lassen. Auch auf diesem Wege lassen sich die Rückzahlungsforderungen
der Banken oftmals bereits außergerichtlich erfolgreich reduzieren.
Weitere Beiträge
Es folgt eine Auflistung weiterer Beiträge, die mit den Schlagworten des aktuellen Beitrags (Vorfälligkeitsentschädigung, Vorfälligkeit, Steuersparimmobilie) hohe Übereinstimmungen aufweisen.
Weiterhin positive Tendenz in der Rechtsprechung
24.09.2007
Auch nach mehreren Grundsatzurteilen u. a. vom 1. Juli 1997 und 30.11.2004 des Bundesgerichtshofs zur Vorfälligkeitsentschädigung, besteht oftmals weiterhin Klärungsbedarf bei den Darlehensnehmern, die Hypothekenkredite vor Ablauf der Festschreibungszeit vorzeitig gegen Vorfälligkeitsentschädigung zurückführen oder bereits abgelöst haben. Die auch bei den normalen Baufinanzierungen oftmals mehrere Tausend Euro betragenden Vorfälligkeitsentschädigungen sind nicht selten entweder der Höhe nach zu beanstanden oder in einigen Fällen gänzlich unberechtigt.
Rechtsprechung verdichtet sich zu Gunsten der Verbraucher
24.09.2006
Zukünftige Sondertilgungen sind bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 23.08.2006 (Az: 25 S 43/06) zu Gunsten der Darlehensnehmer entschieden:
Das vertraglich eingeräumte Sondertilgungsrecht des Darlehensnehmers ist bei der Berechnung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung schadensmindernd zu berücksichtigen. Die häufig von Banken zitierte Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Urteil vom 25.05.2000, WM 2001, 565) ist nicht geeignet, die Rechtsauffassung, zukünftige Sondertilgungen seien nicht zu berücksichtigen, zu stützen. Das OLG Frankfurt hat sich nicht grundsätzlich mit der Frage der Berücksichtigung des Sondertilgungsrechts befasst, sondern habe wegen unzureichenden Vortrags des Darlehensnehmers in einem Einzelfall die Berücksichtigung des Sondertilgungsrechts aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Auch bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen können damit unter Berücksichtigung des Sondertilgungsrechts noch erheblich reduziert werden.
Steuersparimmobilie, Vorfälligkeitsentschädigung und andere Rückerstattungsansprüche aus Darlehensverträgen
22.10.2001
Gemäß der Neuregelung des § 195 BGB wird die gegenwärtig noch geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre verkürzt. Davon betroffen sind zum Beispiel viele Altansprüche aus Darlehen (Erstattungsansprüche aus Vorfälligkeitsentschädigungen, Disagio, variablen Zinsen etc.) und Kapitalanlage (Notleidende Investmentfonds, Steuersparimmobilien etc.), die bisher noch nicht geltend gemacht wurden, weil der geschädigte Anleger bisher noch unsicher darüber war, in welchem Umfang oder unter welchen Bedingungen er seinen Ersatzanspruch durchsetzen kann.
Komplizierte Rechtslage - Feine Differenzierungen in den einzelnen Urteilen:
16.10.1996
Der Bundesgerichtshof (BGH) steht in der Verantwortung. Für die Jahreswende wird ein Urteil zur Frage der Entschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung von Hypothekendarlehen erwartet. Worum geht es?
Komplizierte Rechtslage - Feine Differenzierungen in den einzelnen Urteilen BGH könnte bald Klarheit schaffen
01.07.1996
Der Bundesgerichtshof (BGH) steht in großer Verantwortung. Für die Jahreswende wird ein Urteil zur Frage der Entschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung von Hypothekendarlehen erwartet. Worum geht es?