Sondersituation II
Bisweilen kommt es vor, daß ein Kreditinstitut dem Ablösungswunsch des Darlehensnehmers zustimmt, obwohl keiner der besonders geschützten Gründe zur Ablösung (Objektverkauf, Ablehnung eines höheren Kreditvolumens) vorliegen. Der BGH stellt dazu nunmehr fest, daß eine Bank, die sich auf eine vorfristige Rückzahlung einläßt, ohne daß der Darlehensnehmer dafür einen triftigen Grund hätte, jeden Ablösepreis bis zur Grenze des § 138 BGB verlangen darf.
Bei Darlehensnehmern in Zeiten günstiger Zinsen beliebt sind Umfinanzierungen, unter denen ein teurer festverzinslicher Kredit gegen Vorfälligkeitsentschädigung in ein zinsgünstigeres Darlehen umgetauscht wird. Soweit sich der Kreditgeber darauf einläßt, ist er frei, einen Preis bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit zu fordern.
Für die Festlegung des Referenzsystems, auf das sich die Sittenwidrigkeitsprüfung bezieht, ist Folgendes zu beachten: Die Komponente „Zinsmargenschaden“ hat aus der Kalkulation herauszufallen, denn die Marge des Ursprungsgeschäfts wird durch die Marge des Ersatzgeschäfts ersetzt. Zudem ist die Vornahme des Ersatzgeschäfts die „conditio sine qua non“ für das Entstehen der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Zinsmarge aus der neuen Finanzierung wäre nicht entstanden, wenn der Darlehensnehmer die Ursprungsfinanzierung nicht abgelöst hätte. Da zudem sicher ist, daß das verlorengegangene Altgeschäft durch ein Darlehensneuabschluß ersetzt wurde, ist es ebenfalls sachgerecht, daß die Referenzentschädigung im Vergleich von Darlehen zu Darlehen ermittelt wird.
Insoweit führt das OLG Celle aus, daß ein Kreditinstitut, das keinen Zinsmargenschaden geltend machen kann, an der abstrakten Schadensberechnung, wie sie mit dem Aktiv-Passiv-Vergleich durchgeführt wird, gehindert ist, denn darin sei der Zinsmargenschaden automatisch mit enthalten. Damit bleibe dem Kreditgeber nur noch der konkrete Schadensnachweis.