OLG Hamburg beanstandet Abrechnungspraxis
Kreditkündigung der Bank - Vorfälligkeitsentschädigung und Verzugszinsen unberechtigt
23.05.2008
Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle, Prof. Dr. Klaus Wehrt

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Banken berechnen nach Kündigung grundpfandrechtlich
gesicherter Darlehen wegen Ratenverzugs in vielen Fällen
Zinsausfallentschädigung (Vorfälligkeitsentschädigung) und zusätzlich hohe
Verzugszinsen nebeneinander. Diese Abrechnungsweise ist nicht angemessen.
Der Fall: In dem vom OLG Hamburg mit Urteil vom 7.
November 2007 entschiedenen Fall vereinnahmte die Kreditgeberin nach Kündigung eines Grundschulddarlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung von ca. 19.700 EUR bis zum Ende der Zinsfestschreibung (März 2006). Zusätzlich wurden ab dem Zeitpunkt der Kündigung (19. April 2004) bis zur Darlehensrückführung am 16. November 2005 Verzugszinsen von 7,75 % jährlich, (monatlich 1.245,68 EUR)
berechnet. Nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg ist diese Abrechnungspraxis zu beanstanden. Danach kann die Vorfälligkeitsentschädigung nur alternativ anstellte des Verzögerungsschadens berechnet werden. Da beide Ansprüche zueinander in einem Ausschlussverhältnis stehen, könne die
Vorfälligkeitsentschädigung nicht kumulativ verlangt werden. Andernfalls
erhielte die Bank bei einer vorzeitigen Kündigung eines grundpfandrechtlich
gesicherten Darlehens wegen Zahlungsverzugs im Ergebnis mehr als bei einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung. Bei planmäßiger Vertragserfüllung hätte die Bank monatlich ausschließlich die Vertragszinsen erhalten, während bei einer vorzeitigen Kreditkündigung seitens der Bank wegen Zahlungsverzugs die
Vorfälligkeitsentschädigung zuzüglich des Verzugsschadens berechnet würde.
Diese doppelte Geltendmachung der Ansprüche führt zu einer Besserstellung des
Kreditgebers, die nach §§ 249, 252 BGB nicht gerechtfertigt ist.
Fazit: Zusätzlich neben Verzugszinsen verlangte
Vorfälligkeitsentschädigungen sind im Falle der kumulativen Geltendmachung gem.
§ 812 Abs. 1, Satz 1, Alt. 1 BGB zu erstatten. Soweit zusätzlich auf die Vorfälligkeitsentschädigung seit dem Kündigungszeitpunkt bis zur Darlehensrückführung Verzugszinsen berechnet wurden, besteht auch ein Anspruch auf Rückzahlung der Verzugszinsen. Anwaltskosten sind wegen fehlerhafter Abrechnung aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu erstatten. Es ist zu empfehlen, Darlehensabrechungen
rechtlich und rechnerisch prüfen zu lassen.
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