Verjährungsgefahr bei überhöhter Vorfälligkeitsentschädigung

Fachartikel

Zweifelsfragen der Entschädigungsberechnung

Die Auswahl der Wiederanlagezinssätze

Für die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung von entscheidender Bedeutung sind die Renditen, welche der Vergleichsanlage zugrundegelegt werden. In der Praxis besteht noch eine Unsicherheit dahingehend, ob es zulässig ist, statt der von der Deutschen Bundesbank statistisch ermittelten Hypothekenpfandbriefrenditen die sog. PEX-Renditen, die vom Verband Deutscher Hypothekenbanken veröffentlicht werden, für die Schadenskalkulation zu benutzen?

Die Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank erfaßt börsentäglich alle börsennotierten Hypothekenpfandbriefe. Unter Berücksichtigung von Kurs, Zinssatz, Laufzeit und Zinsperiodizität wird für jeden Pfandbrief gesondert dessen Rendite ermittelt und statistisch ausgewiesen. Die ermittelten Renditen werden Laufzeitklassen (1-2 Jahre, 2-3 Jahre, etc.) zugeordnet und für diese Laufzeitklassen werden Renditenmittelwerte gebildet. Vom Volumen her erfaßt die Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank knapp 60 % des gesamten Handels mit Hypothekenpfandbriefen.

Der Berechnung des PEX werden dagegen 30 synthetische Pfandbriefe zugrundelegt. Die Renditeberechnung erfolgt über das Bloomberg-System. Dazu werden die börsentäglichen Meldungen der Mehrzahl der Pfandbriefemittenten verwertet. Die Renditen werden für feste Laufzeitlängen (1 Jahr, 2 Jahre, etc.) ausgewiesen. Im wesentlichen wird über die PEX-Renditen der außerbörsliche Handel mit Pfandbriefen erfaßt.

Ein wirklich repräsentatives Bild der Renditen des Kapitalmarktes kann weder die Statistik der Deutschen Bundesbank liefern noch der PEX-Index. Die Deutsche Bundesbank erfaßt nur den börslichen Handel, der außerbörsliche Handel, ca. 40 %, fällt aus der Betrachtung heraus. Der PEX-Index bezieht sich sogar nur auf 30 synthetische Pfandbriefe. Damit fehlt dem Index eine ausreichende Datenbasis. Im Zweifel erweist sich somit die Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank als aussagekräftiger, zumal auch jedes Kreditinstitut über die Möglichkeit verfügt hätte, die zum Schadensausgleich erforderlichen Pfandbriefe börslich – entsprechend den Kursen der Bundesbankstatistik zu erwerben.

Der BGH bezieht sich in seinem Urteil vom 7.11.2000 an mehreren Stellen auf die Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank. Darüber, ob der Schadensberechnung auch andere Renditeberechnungen zugrundegelegt werden dürfen, gibt das Urteil nichts her. Kreditinstituten, die ihre Schadensberechnungen unter einer rechtlich sicheren Perspektive erstellen möchten, wird empfohlen, der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank zu folgen.

Autor
Prof. Dr. Klaus Wehrt
Anschrift
Wehrt unabhängige Beratungsleistungen in Finanzen und Kredit GmbH
Prof. Dr. Klaus Wehrt
Birkenhain 1a
21614 Buxtehude
Kontakt
+49 (0)4161 996816
mail@wehrt.de