Vorfälligkeitsentschädigung überhöht - Bank erstattet 41.600 EUR

Fachartikel

Die von den Kreditgebern im Zuge einer vorzeitigen Darlehensablösung aufgrund eines Objektverkaufs oder bei erweitertem Kreditbedarf berechneten Vorfälligkeitsentschädigungen sind häufig drastisch überhöht. Sondertilgungsrechte werden teilweise zum Nachteil des Darlehensnehmers nicht schadensmindernd einkalkuliert.

Zum Fall: Aufgrund eines Spezialgutachtens zur Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung hat die Kreditgeberin nach unserer Rückforderung den Betrag in Höhe von 41.600 EUR erstattet. Vertraglich eingeräumte Sondertilgungen wurden pflichtwidrig nicht berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Sondertilgungen entschädigungsfrei möglich (BGH, Urteil vom 19.01.2016 – XI ZR 193/15). Sie sind auch zum frühestmöglichen Termin in die Vorfälligkeitsentschädigungsberechnung einzustellen.

Zur Risikokostenersparnis:

Zudem werden die im Zuge der vorzeitigen Darlehensablösung ersparten Risikokosten zu Lasten der Darlehensnehmer nicht in der korrekten Höhe in Abzug gebracht, wodurch sich die Vorfälligkeitsentschädigung beträchtlich erhöht. Die Risikokosten werden ebenso wie ein Sondertilgungsrecht bei Abschluss des Darlehensvertrages auf die Zinskonditionen aufgeschlagen und reduzieren daher bei einer vorzeitigen Darlehensablösung die Höhe der Entschädigung. Aufgrund von neuen aufsichtsrechtlichen Regelungen müssen Kreditgeber Risikokosten für erwartete und unerwartete Risiken und Verluste bilden und geben diese als Zinsaufschläge an die Darlehensnehmer weiter. Es ist davon auszugehen, dass bei Wohnimmobiliendarlehen Risikokostenersparniszinssätze zum Nachteil der Darlehensnehmer weitaus zu gering einkalkuliert werden. Die Darlehensgeber beharren weiterhin auf Ansätzen von lediglich 0,06 bis 0,10 Prozentpunkten. Unter Berücksichtigung der tatsächlich ersparten erheblich höheren Risikokosten sinken die Vorfälligkeitsentschädigungen um Tausende EUR. Gänzlich unberechtigt können Vorfälligkeitsentschädigungen bei unzureichenden Angaben zur Berechnungsweise der Zinsentschädigung sein.

Autor
Angela Wehrt-Sierwald
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