Bankkunden können Gebühren für Wertgutachten und Wertermittlung zurückfordern
21.04.2008
Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle

Es berät Sie gern:

Beiträge anzeigen, die einen der folgenden Begriffe beinhalten:
Banken schalten oftmals vor der Kreditvergabe
Sachverständige zur Ermittlung des Grundstückswertes ein. Die Kosten in Höhe
von mehreren Hundert oder mehreren Tausend Euro werden nicht selten dem
Darlehensnehmer überbürdet. Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom
24.04.2007 (Az: 20 O 9/07) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unzulässig
und rechtswidrig erklärt, die Kosten der Wertermittlung dem Kunden auferlegen.
Nach der Rechtsprechung handelt eine Bank, die ein Bewertungsgutachten einholt
ausschließlich im eigenen Interesse und nicht im Interesse des Bankkunden.
Häufig haben die Darlehensnehmer bei der Kreditvergabe übersehen, dass ihnen
zusätzlich zu den hohen Bearbeitungskosten Wertermittlungsgebühren in Rechnung
gestellt wurden, da diese oft unmittelbar vom ausgezahlten Darlehen abgezogen
wurden. Nachdem das Landgericht Stuttgart diese Praxis für unzulässig erklärt
hatte und sich das Oberlandesgericht Stuttgart im Berufungsverfahren dieser
Auffassung anschloss, nahm die Kreditgeberin die Berufung im November 2007
zurück, um eine für die Bankkunden positive Grundsatzentscheidung zu vermeiden.
Damit ist das Urteil des Landgerichts Stuttgart rechtskräftig geworden.
Bankkunden können nun gezahlte Wertermittlungsgebühren zurückfordern.
Auch Bearbeitungskosten in Höhe von mehreren Tausend EUR
sind häufig überhöht und stehen in keinem Verhältnis zu den tatsächlich
entstandenen Kosten. Soweit sich Banken weigern, die für die interne
Wertermittlung gezahlten Gebühren oder hohe Bearbeitungskosten zu erstatten,
ist es ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Weitere Beiträge
Es folgt eine Auflistung weiterer Beiträge, die mit den Schlagworten des aktuellen Beitrags (Wertgutachten) hohe Übereinstimmungen aufweisen.
Eine Chance für Banken, enttäuschte Grundstückskäufer und -verkäufer.
22.07.2002
Links und rechts des Wegs tun sich für den Bergsteiger die tiefen Abgründe auf, die ihn ins Verderben stürzen können. Auf einem ebenfalls schmalen Grat wandert der Gutachter, der ein Wertermittlungsutachten für eine Immobilie erstellt. Der Abgrund links: die Haftung gegenüber dem Auftraggeber, der Abgrund rechts: die Haftung gegenüber den Adressaten des Gutachtens, zumeist Dritte.