Bankkunden können Gebühren für Wertgutachten und Wertermittlung zurückfordern

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Banken schalten oftmals vor der Kreditvergabe Sachverständige zur Ermittlung des Grundstückswertes ein. Die Kosten in Höhe von mehreren Hundert oder mehreren Tausend Euro werden nicht selten dem Darlehensnehmer überbürdet. Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 24.04.2007 (Az: 20 O 9/07) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unzulässig und rechtswidrig erklärt, die Kosten der Wertermittlung dem Kunden auferlegen. Nach der Rechtsprechung handelt eine Bank, die ein Bewertungsgutachten einholt ausschließlich im eigenen Interesse und nicht im Interesse des Bankkunden. Häufig haben die Darlehensnehmer bei der Kreditvergabe übersehen, dass ihnen zusätzlich zu den hohen Bearbeitungskosten Wertermittlungsgebühren in Rechnung gestellt wurden, da diese oft unmittelbar vom ausgezahlten Darlehen abgezogen wurden. Nachdem das Landgericht Stuttgart diese Praxis für unzulässig erklärt hatte und sich das Oberlandesgericht Stuttgart im Berufungsverfahren dieser Auffassung anschloss, nahm die Kreditgeberin die Berufung im November 2007 zurück, um eine für die Bankkunden positive Grundsatzentscheidung zu vermeiden. Damit ist das Urteil des Landgerichts Stuttgart rechtskräftig geworden. Bankkunden können nun gezahlte Wertermittlungsgebühren zurückfordern.

Auch Bearbeitungskosten in Höhe von mehreren Tausend EUR sind häufig überhöht und stehen in keinem Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten. Soweit sich Banken weigern, die für die interne Wertermittlung gezahlten Gebühren oder hohe Bearbeitungskosten zu erstatten, ist es ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen.

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Angela Wehrt-Sierwald
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