Vorteile bei Widerruf

Fachartikel

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem aktuellen Beschluss vom 22.09.2015 (Az.: XI ZR 116/15) zu Gunsten der Verbraucher zur Rückabwicklung von Immobiliendarlehen nach wirksamen Widerruf entschieden. Soweit Darlehensnehmer fehlerhaft oder überhaupt nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden, müssen Kreditinstitute sämtliche vom Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen regelmäßig mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinsen, soweit es sich um Altfälle handelt. Einen geringeren Schaden muss das Kreditinstitut konkret nachweisen. Die Vorteile des Widerrufs beschränken sich damit nicht nur auf die Rückerstattung oder den Verzicht von Vorfälligkeits- oder Nichtabnahmeentschädigungen und Bearbeitungsgebühren. Es können vielmehr daneben auch Vorteile durch die Neuabrechnung der Darlehensverträge nach einem wirksamen Widerruf entstehen. Bei bereits lange laufenden Darlehensverträgen können diese Vorteile hoch sein. Neben der entschädigungsfreien Rückzahlungsoption haben Darlehensnehmer im Zuge der Rückabwicklung oftmals erhebliche Erstattungsansprüche wegen zu viel gezahlter Zinsen. Der Darlehensnehmer schuldet die Rückzahlung des Darlehensbetrages zzgl. einer marktüblichen Verzinsung. Der Kreditgeber hat sämtliche Annuitäten zzgl. einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten. Die sog. Rückrechnungsvorteile nach Widerruf von Immobiliendarlehen können durch Sachverständige berechnet werden. Auch die Höhe der von den Banken im Zuge der vorzeitigen Darlehensabwicklung berechneten Vorfälligkeitsentschädigungen sollten hilfsweise geprüft werden, da Kreditinstitute häufig zum Nachteil des Kunden zu hohe Entschädigungen berechnen. Soweit ein Objektverkauf unmittelbar bevorsteht, sollte im Falle einer fehlerhaften oder fehlenden Belehrung ein Widerruf bereits vor einer Darlehensrückführung erklärt werden. Da eine Gesetzesänderung zur Begrenzung des Widerrufsrechts auch von alten Darlehensverträgen in Kürze umgesetzt werden könnte, sollten Verbraucher ihre Darlehensverträge rechtzeitig prüfen lassen.

Autor
Angela Wehrt-Sierwald
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