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Unterhaltsreform 2008 - Die wesentlichen Änderungen
21.01.2008
Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle

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Das neue Unterhaltsrecht gilt
auch für Altfälle
Scheidungen: Zur Befristung und Begrenzung des Ehegattenunterhalts
Zum 1. Januar 2008 sind weitreichende Änderungen im neuen
Unterhaltsrecht in Kraft getreten. Vorteile bringt die Unterhaltsreform vor
allem den unterhaltspflichtigen Männern und Frauen. Nach dem neuen
Unterhaltsrecht kann der nacheheliche Ehegattenunterhalt zeitlich befristet und
der Höhe nach auf das angemessene Maß, das der Berufsausübung entspricht, reduziert
werden oder sogar gänzlich entfallen. Bis vor kurzem war eine zeitliche
Befristung oder Reduzierung des Unterhalts entsprechend dem Einkommen, das von
dem Unterhaltsberechtigten erzielt wurde, vor allem bei langen Ehezeiten nicht
vorgesehen. Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird im neuen Unterhaltsrecht
hervorgehoben (§ 1569 BGB). Von den in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehefrauen
und Männern wird nunmehr erwartet, dass sie angesichts des erklärten
Grundsatzes der Eigenverantwortung schneller wieder arbeiten. Sie haben auch
nach einer langen Ehezeit nicht mehr bis zum Eintritt ins Rentenalter Anteil an
einem deutlich höheren Einkommen des geschiedenen Ehepartners. Berufliche
Einschränkungen, die auf die Eheschließung zurückzuführen sind, sind jedoch
ebenso wie die Notwendigkeit der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Das neue Unterhaltsrecht
betrifft auch viele Altfälle, über die bereits vor Jahren entschieden wurde.
Auch bereits bestehende Unterhaltstitel sind unter bestimmten Vorraussetzungen
nach der Unterhaltsrechtsreform abänderungsfähig. Voraussetzung ist, dass eine
wesentliche Veränderung der Unterhaltsverpflichtung zu erwarten ist und die
Abänderungen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu einem zumutbaren Ergebnis
führen.
Nach dem neuen
Unterhaltsrecht werden eheliche und nichteheliche Kinder grundsätzlich
gleichgestellt. Der Ehegattenunterhalt für den Lebenspartner aus erster Ehe,
der bislang im gleichen Rang neben dem Kindesunterhalt zu zahlen war, wird nur
noch nachrangig berücksichtigt. Damit steht allein der Kindesunterhalt an
erster Stelle.
Vorteile bringt
die Unterhaltsreform 2008 auch für nichteheliche Partner und Partner aus
Zweitfamilien. Bislang wurde die erste Ehefrau bevorzugt. Diese Bevorzugung der
ersten Ehefrau endet zum 01.01.2008. Nach der Unterhaltsreform sind nichteheliche
Partner, die gemeinsame Kinder betreuen, bzw. Partner, die in zweiter Ehe
verheiratet sind, gleichgestellt. Das neue Unterhaltsrecht beseitigt damit die
bisherige Benachteiligung der nichtehelichen Lebenspartner und Partner aus
Zweitfamilien. Neue Ehepartner und nichteheliche Lebensgefährten können nach
neuem Unterhaltsrecht für die Betreuung gemeinsamer Kinder in gleicher Weise mindestens
für die Dauer von drei Jahren Betreuungsunterhalt beanspruchen. Die weitere
Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt hängt von den näheren Umständen des
Einzelfalles, wie z. B. dem Kindeswohl, Alter des Kindes und den zur Verfügung
stehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten und Schulen ab.
Das neue Unterhaltsrecht ist angesichts der Tendenz zur
Zweitfamilie und nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine wichtige gesetzliche
Neuerung. Wichtig ist vor allem die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher
Kinder. Der gesetzlich verankerte Grundsatz der Eigenverantwortung und der
Appell, schneller in den alten Beruf zurückzukehren, setzt gute Kinderbetreuungsmöglichten
und Ganztagsschulen voraus. Nur die gleichzeitige Schaffung verbesserter
Kinderbetreuungsmöglichkeiten und Ganztagsschulen ermöglicht es dem Elternteil,
der gemeinsame Kinder betreut, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen.
Weitere Beiträge
Es folgt eine Auflistung weiterer Beiträge, die mit den Schlagworten des aktuellen Beitrags (Scheidung, Unterhalt, Unterhaltsberechtigte, unterhaltsberechtigt) hohe Übereinstimmungen aufweisen.
Erstes BGH-Urteil zum seit 01.01.2008 geltenden Betreuungsunterhalt
23.04.2009
Betreut der geschiedene Ehegatte eines oder mehrere gemeinsame Kinder, gab es nach der alten, bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage für diesen relativ lange gesicherte Unterhaltsansprüche gegen den anderen Ehegatten. Vielfach wurde der Festlegung der Unterhaltsansprüche ein sogenanntes Altersphasenmodell zugrunde gelegt: War eines der Kinder jünger als acht Jahre, wurde der betreuende Elternteil nicht für verpflichtet gehalten, überhaupt eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Erst danach wurde er nach und nach zur Aufnahme einer Teilzeittätigkeit verpflichtet. Erst wenn das jüngste der betreuten Kinder 15 Jahre alt war, wurde dem kinderbetreuenden ehemaligen Ehegatten die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit zugemutet. Aufgrund der umfassenden Gesetzesänderungen des gesamten Unterhaltsrecht ab dem 01.01.2008 wurden auch die für die Beurteilung diese Betreuungsunterhalts geltenden gesetzlichen Regelungen entscheidend umgestellt.
Bundesverfassungsgericht stärkt Rechtsposition des Bürgen
22.01.2007
Immer wieder verlangen Banken bei schlechter Sicherheitenlage oder Vermögensverschlechterung des Darlehensnehmers von Familienangehörigen Bürgschaften zur Absicherung gewerblicher Kredite. Häufige Fälle sind die Bürgschaften von Ehefrauen für Existenzgründungs- oder Geschäftskredite des Mannes.
07.06.2006
Bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten taucht immer wieder die Frage auf, ob und in welcher Weise zu berücksichtigen ist, daß eine der Parteien mietfrei
z.B. in einer eigenen Eigentumswohnung lebt. Grundsätzlich gilt, daß sowohl auf
Seiten der Unterhaltsberechtigten als auch auf Seiten der
Unterhaltsverpflichteten der sogenannte „Wohnvorteil“ durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim als Einkommen behandelt und bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt wird.
Unterhalt:Strengere Regeln nach der Scheidung als während der Trennungszeit
17.10.2005
Zwischen getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten entbrennt immer wieder Streit über den Unterhaltsanspruch bei Erwerbslosigkeit des wirtschaftlich schwächeren Partners. Für den Unterhaltsanspruch ist maßgeblich, wann es für den Partner zumutbar ist, sich eine angemessene Beschäftigung zu suchen. Für die Zeit nach der Scheidung gelten dabei schärfere Bedingungen als in der Trennungszeit.
Mehr Unterhalt für geschiedene Ehefrauen
31.08.2001
Unterhaltsberechtigte Ehefrauen (aber auch Ehemänner), die während der Ehezeit nicht oder in einem geringeren Umfang als heute arbeiteten, sollten weiterlesen. Wer nach der Ehezeit eine Berufstätigkeit aufnimmt oder aufgenommen hat, braucht sich nunmehr nur noch einen Teil dieser Einkünfte auf den Unterhaltsanspruch anrechnen lassen.