Teilzahlungszuschlag ohne Effektivzinsangabe in Versicherungsverträgen - BGH-Urteil

Fachartikel

Versicherungsnehmer, die statt einer Jahresprämie unterjährige Raten (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich) zahlen, können u. U. viel Geld von ihren Versicherern zurückfordern. Versicherungsprämien sind in der Regel jährlich im Voraus fällig. Da Versicherungsnehmer die hohe einmalige jährliche Leistung häufig nicht zahlen wollen, werden monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Raten vereinbart. Hierfür verlangt der Versicherer Teilzahlungszuschläge von 2 %, 3 %, 4 %, 5 % oder 6 %. Der Versicherer gewährt dem Kunden damit Kredit und muss den daraus resultierenden effektiven Jahreszins angeben, da der Kunde die Kosten nur anhand des effektiven Jahreszinses erkennen kann. Nur mit der Angabe des „effektiven Jahreszinses“ wird dem Kunden der wahre Preis deutlich. Die Versicherer fordern aber Teilzahlungszuschläge, ohne den effektiven Jahreszins anzugeben. Die Teilzahlungszuschläge sind jedoch nicht der tatsächliche Preis, da aufgrund der von den Kunden unterjährig erbrachten Prämienzahlungen die Kosten des Kredits viel höher sind. Betroffen sind alle privaten Versicherungen außer Krankenversicherungen. Das Landgericht Bamberg beanstandete diese Praxis mit Urteil vom 08.02.2006 (2 O 764/04). Das Oberlandesgericht Bamberg entschied jedoch zu Gunsten des Versicherers. Nachdem der Kunde Revision eingelegt hatte, erkannte der Versicherer sämtliche Forderung des Kunden vollständig an. Es erging zu Gunsten der Kunden ein Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2009 (I ZR 227/07). Damit wurde das positive Urteil des Landgerichts Bamberg rechtskräftig. Es kommen zwei Ansprüche in Frage: 1.: Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf Neuberechnung des Darlehenszinssatzes auf der Basis des gesetzlichen Zinses von 4 % p. a. und zwar rückwirkend über Jahre, oder 2.:Der Kunde kann den Versicherungsvertrag widerrufen und Rückabwicklung verlangen, d. h. der Versicherer hat sämtliche Prämien zzgl. Zinsen zurückzuerstatten. Soweit ein Versicherungsnehmer Versicherungsleistungen (Schadensersatz) erhalten hat, wäre zu berücksichtigen, ob die Schadensleistung die Summe der gezahlten Prämien übersteigt. Sollte die Schadensersatzleistung höher als sie Summe der Prämien sein, sollte ein Widerruf nicht erklärt werden.

Unser Rat: Versicherungsnehmer sollen anwaltlich prüfen lassen, ob Rückzahlungsansprüche bestehen und diese mit Hilfe eines Anwaltes durchsetzen.

Autor
Angela Wehrt-Sierwald
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