Rückabwicklung von Schiffsbeteiligungen

Fachartikel

Viele Anleger, die ihr Kapital in Schiffsbeteiligungen angelegt haben, ringen heute wegen falscher Anlageberatung mit erheblichen Verlusten. In vielen Fällen droht der Totalverlust. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Rechte geschädigter Anleger mit Urteil vom 18.11.2013 gestärkt. Zum Fall: Der Anleger begehrte Schadensersatz wegen einer Beteiligung an einem Schiffsfonds, da er nicht über die hohen Risiken der Beteiligung, das Fehlen eines Zweitmarkts und die an die Bank gezahlte Vermittlungsprovision aufgeklärt wurde. Die Bank hat das Bestehen eines Beratungsvertrages bestritten, sich auf die rechtzeitige Übersendung der Prospektunterlagen sowie auf Verjährung berufen. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 18.11.2013 (Az.: 31 U 108/13) entschieden, dass der Anleger gegen die Bank einen Schadensersatzanspruch besitzt. Nach Überzeugung des Gerichts hat die Bank ihre Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Beratungsvertrag schuldhaft verletzt. Eine Bank ist grundsätzlich Anlageberaterin und nicht reine Anlagevermittlerin. Ein Beratungsvertrag kommt daher regelmäßig zustande. Die Bank hat nach Überzeugung des OLG Hamm eine Aufklärungspflicht verletzt, da sie nicht über die Vertriebsprovision von 11,5 % aufgeklärt hat. Eine Bank ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Anlageberatungsvertrag dazu verpflichtet, ungefragt über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aufzuklären. Eine Übersendung von Prospektunterlagen reicht hierfür nicht aus. Soweit die Bank lediglich das Agio von z. B. 5 % genannt hat, nicht jedoch darüber hinausgehende Vertriebsprovisionen, wird der falsche Eindruck beim Anleger erweckt, dass die Bank lediglich eine geringere Provision erhält. Dies gilt vor allem auch dann, wenn die Bank einen Nachlass von 1 % in Bezug auf das Agio gewährte. Das Gericht hält es für glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Anleger, wenn er von einer Provision von 11,5 % gewusst hätte, nicht lediglich einen Nachlass von 1 % akzeptiert hätte. Auf Verjährung konnte sich die Bank nicht berufen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre nach Kenntniserlangung. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung trägt die Bank. Zu den Folgen: Die Bank wurde vom OLG Hamm verurteilt, an den Anleger 43.057,00 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus seinen Beteiligungen zu zahlen. Soweit der Anleger nachweist, dass er sein Kapital alternativ sicher angelegt hätte und ein Rechtsanwalt beauftragt wurde, hat die Bank zusätzlich auch den entgangenen Gewinn sowie die Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.

Autor
Angela Wehrt-Sierwald
Angela Wehrt-Sierwald
Anschrift
Wehrt-Sierwald, Rechtsanwälte
Angela Wehrt-Sierwald
Birkenhain 1a
21614 Buxtehude
Kontakt
+49 (0)4161 996812
mail@wehrt-hahn.de