Neues Schuldrecht mit knapper Verjährungsfrist

Fachartikel

Immowelt Heft 4, Januar 2002

Wer sich bei einer Kapital- oder Immobilienanlage übertölpelt fühlt, muss jetzt schneller reagieren. Denn: Der Zeitraum, um dagegen vorzugehen, beträgt nach dem neuen Schuldrecht nur noch 3 Jahre.

Immobilien- oder Kapitalanlagen hören sich oft verlockend an. Doch nicht immer halten sie, was sie versprechen. Ergeben sich Ansprüche auf Entschädigung, beispielsweise weil über die Wirtschaftlichkeit der Immobilie nicht richtig aufgeklärt wurde, so heißt es jetzt: schnell handeln. Konnte sich ein Immobilien-Investor früher im Regelfall 30 Jahre Zeit lassen, seine Ansprüche geltend zu machen, sieht das neue Schuldrecht nur noch 3 Jahre dafür vor. Es tritt ab 1. Januar in Kraft. Als Fristbeginn gilt dabei der Zeitpunkt, von dem an der Geschädigte seinen Rechtsanspruch kennt und weiß, gegen wen der diesen zu richten hat.

Viele Geschädigte sind unsicher, ob sie ihren Schaden nach geltendem Recht ersetzt bekommen können. Solange die Gerichte über einen neuen Trick der Anlegerschädigung noch nicht entschieden haben, werden die Geschädigten ihren Rechtsanspruch nicht kennen können. Der Lauf der Verjährungsfrist ist dann also noch nicht in Gang gesetzt.

Jurist müsste man sein.

Gibt es jedoch erste Urteile, die den Weg der Rechtsprechung vorzeichnen, dann besteht die Gefahr, dass der geschädigte Anleger innerhalb von 3 Jahren Klage erheben muss; auch wenn er die Erfolgsaussichten für seinen Einzelfall nicht richtig einschätzen kann. Zu hoffen bleibt ihm nur, dass sich die Rechtslage in der verbleibenden Zeit konkretisiert.

Wenn die Steuersparimmobilie Sorgen macht.

Beispiel: Im Jahr 2001 erwirbt ein Kapitalanleger eine Steuersparimmobilie, eine vielfach angepriesene Wohnung in einem Studentenwohnheim. Im Jahr 2002 wird ihm wie auch allen übrigen Anlegern klar, dass das Anlageobjekt nicht hält, was bei Vertragsunterzeichnung versprochen wurde. Aber erst im Jahr 2004 wird erstmalig entschieden, dass die Betroffenen Schadensersatzansprüche gegen den Initiator durchsetzen können. Der Anteilseigner hätte dann bis zum Jahr 2007 Zeit, dagegen vorzugehen. Ist aber bereits im Jahr 2002 eine sichere Rechtslage gegeben, so läuft die Frist nur bis zum Jahr 2005.

Und weitere Probleme sind vorprogrammiert: Nicht jeder kennt die Rechtslage so gut, dass er bei Verdacht einer Übertölpelung seine Rechtsansprüche sofort kennt. Doch die Uhr tickt: Kläger, die behaupten, erst spät Kenntnis von der Schädigung erlangt zu haben, werden dies beweisen müssen. Zudem haben sie zu rechtfertigen, dass sie diese Kenntnis bei sorgfältigem Verhalten auch nicht früher hätten erlangen können.

Was bleibt zu tun? Wer Kredite aufnimmt oder Kapitalanlagen ins Auge fasst, ist gut beraten, sich über den wirtschaftlichen Erfolg der Anlage bei einem unabhängigen Experten zu erkundigen. Über die Bewertung der rechtlichen Fragen informiert der auf Kapitalanlagen spezialisierte Anwalt.

Susanne Hahn, Prof. Dr. Klaus Wehrt

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