Az.: 1 O 219/05
Urteil verkündet am 13.02.06
Landgericht Heidelberg
1. Zivilkammer
Im Namen des Volkes
In dem Rechtstreit
1.
2.
- Kläger -
Prozeßbevollmächtigte zu 1 und 2:
GEGEN
- Beklagte -
Prozeßbevollmächtigter:
Wegen Forderung
Hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg auf die
mündliche Verhandlung vom 17.01.06 durch Richterin ... als Einzelrichter für
Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1) die
Ausübung einer Sondertilgung des ...,
Darlehens Nr. ... in Höhe von ... EUR ohne Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung zu gestatten.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren mit der Klage die Gestattung der
Ausübung eines vertraglichen Sondertilgungsrechts durch die Beklagte.
Bis zum Jahr 2000 war der Kläger zu 2) bei der Beklagten in
deren Filiale in beschäftigt, zuletzt als stellvertretender Filialleiter. Am
27.09.1995 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über ... DM, der durch
Vereinbarung vom 27.09.1995 abgeändert wurde. Aufgrund dieser Änderung wurde
unter Ziffer 6 der Änderungsvereinbarung die folgende Vertragsklausel zum
Vertragsbestandteil gemacht: "Sondertilgungen in Höhe von ... DM pro Jahr
sind möglich". Die Vertragsverhandlungen wurden von dem Mitarbeiter der
Beklagten ... geführt. Die. Genehmigung für die Einräumung des
Sondertilgungsrechts wurde vom Vorstand der Beklagten erteilt, der hierfür zum
damaligen Zeitpunkt die alleinige Kompetenz hatte. Dies war auch dem Kläger zu
2) bekannt. Im Jahr 2004 traten die Kläger an die Beklagte mit dem Wunsch
heran, auf den Darlehensrestbetrag Sondertilgungen in Höhe von insgesamt ... DM
für die Jahre 1998 bis 2004 zu leisten. Die Beklagte verweigerte sich diesem
Begehren für die Jahre 1998 bis 2003.
Die Kläger behaupten, der Kläger zu 2) sei bei Abschluß der
Veränderungsvereinbarung davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche
Vertragsklausel dahingehend zu verstehen sei, dass diese eine Kumulierung der
Sondertilgungsrechte für vergangene Jahre ermögliche, wenn in einzelnen Jahren
keine Sondertilgungen erfolgt seien. Sie sind der Ansicht, die Klausel sei
dahingehend auszulegen, dass sie die Kumulierung der Sondertilgungsrechte
gerade erlaube. Unklarheiten gingen jedenfalls zu Lasten der Beklagten als der
überlegenen Vertragspartei.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, den Klägern die Ausübung einer
Sondertilgung des Darlehens Nr. ... in Höhe von ... EUR ohne Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung zu gestatten.
Die Beklagte beantragt Klagabweisung.
Die Beklagte behauptet, bei den Vertragsverhandlungen
zwischen ... und dem Kläger zu 2) sei zum Ausdruck sei, dass Sondertilgungen
nur für das jeweilige Jahr zulässig seien. Der Kläger zu 2) habe gewußt, dass
es absolut gängige Praxis sei, dass Sondertilgungen für ein Vertragsjahr
vereinbart werden und dass eine Rückbezüglichkeit ausgeschlossen sei. Die
Beklagte ist der Ansicht, die streitgegenständliche Klausel sei
unmißverständlich.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen
... und durch Parteivernehmung des Klägers zu 2). Wegen der Einzelheiten der
Beweisaufnahme wird ( auf die Protokolle vom 15.11.05 und 17.01.06 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Kläger haben einen Anspruch auf Gestattung der
begehrten Sondertilgungen aus der streitgegenständlichen Klausel unter Ziffer 6
der Änderungsvereinbarung vom 27.09.1995. Dies ergibt sich aus einer Auslegung
der Klausel anhand von Wortlaut, äußerer Vertragsumstände und anhand von Treu
und Glaube (§ 157 BGB).
Ein der Vertragsauslegung vorgehender übereinstimmender (BGH
NJW-RR 1993, 373) Wille der Parteien bei Vertragsschluß dahingehend, dass
Sondertilgungen nur für das jeweilige Jahr möglich sein sollten, konnte nicht
festgestellt werden. Der Zeuge ... hat in seiner Vernehmung ausgesagt, dass
Einzelheiten hinsichtlich der Ausübung von Sondertilgungsrechten mit den
Klägern nicht besprochen worden seien. Dies sei ihm nicht erforderlich
erschienen, da der Kläger zu 2) in seiner Funktion als stellvertretender
Filialleiter selbst Sondertilgungsrechte bearbeitet habe. Die
Sondertilgungsrechte seien auch des öfteren Streitpunkt mit Kunden gewesen. Der
Vorstand habe die betreffenden Regelungen äußerst restriktiv ausgelegt, was der
Kläger zu 2) in seiner Position habe wissen müssen. Der Zeuge ... konnte also
gerade nicht die Behauptung der Beklagten bestätigen, bei den
Verhandlungsgesprächen sei angesprochen worden, dass Sondertilgungen nur für
das jeweilige Jahr zulässig seien. Er äußerte lediglich die Vermutung, dem
Kläger zu 2) habe die Problematik aufgrund seiner Position bekannt sein müssen.
Letzteren Schluß hält das Gericht jedoch für nicht zwingend. Der Kläger zu 2)
hat in seiner Vernehmung glaubhaft versichert, ihm sei zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses nicht bekannt gewesen, dass ein Kumulierungsverbot bestanden
habe. Mit seinen Kunden habe es insoweit auch keine Probleme gegeben. Es
erscheint auch nicht völlig ausgeschlossen, dass der Kläger zu 2) trotz seiner
Stellung als stellvertretender Filialleiter nie mit derartigen Problemen konfrontiert
wurde.
2. Da kein übereinstimmender Wille ermittelt werden konnte,
war die Vertragsklausel auszulegen.
a. Die Auslegung der Vertragsklausel hatte sich zunächst an
deren Wortlaut zu orientieren. Die Wortlautauslegung führte jedoch zu keinem
eindeutigen Ergebnis. Der Ausdruck "pro Jahr' kann einerseits dahingehend
verstanden werden, dass damit nur das jeweilige Vertragsjahr gemeint und somit
auch nur eine Tilgung im jeweiligen Vertragsjahr möglich sein solle.
Andererseits ist auch die Auslegung möglich, dass pro vergangenes Vertragsjahr
eine Sondertilgung in entsprechender Höhe erlaubt sein solle, unabhängig davon
zu welchem Zeitpunkt diese erfolge.
b. Äußere Begleitumstände bei Vertragsschluß, die zu einem
bestimmten Auslegungsergebnis führen, wurden nicht vorgetragen. Insbesondere
kann aus dem Umstand, dass der Vorstand der Beklagten alleine für die
Einräumung von Sondertilgungsrechten zuständig war, nicht der Schluß gezogen
werden, die Klausel sei im von der Beklagten vorgetragenen Sinne zu verstehen.
c. Hiervon ausgehend hatte eine an Treu und Glaube
orientierte Auslegung zu erfolgen, § 157 BGB, die im Ergebnis dazu führt, der
Klausel einen Anspruch auf Kumulierung der Sondertilgungsrechte zu entnehmen.
Für eine Auslegung im Sinne der Beklagten sprach der Umstand, dass der Kläger
zu 2) bei der Beklagten in gehobener Position angestellt und somit informierter
war als der Durchschnittskunde, sich aber entsprechende Informationen
jedenfalls verschaffen konnte. Zu berücksichtigen ist jedoch andererseits, dass
die Vergabe von Darlehen zum Tagesgeschäft eines Geldinstitutes gehört. Die
tägliche Arbeit mit der Vergabe von Darlehen ermöglicht es einem Bankinstitut,
im Verkehr mit ihren Kunden unmißverständliche Vertragsklauseln zu verwenden.
Die Einfügung eines klarstellenden Zusatzes wäre der Beklagten ohne weiteres
möglich gewesen. Unterläßt die Bank dies, kann dieser Umstand nicht zu Lasten
des Vertragspartners gehen, auch dann nicht, wenn es sich um einen Mitarbeiter
der Beklagten handelt. Eine Auslegung der Vertragsklausel im Sinne der Kläger
benachteiligt die Beklagte auch nicht unangemessen. Denn hätten die Kläger
jährlich von ihrem Tilgungsrecht Gebrauch gemacht, wären der Beklagten
ebenfalls Zinsverluste entstanden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 2. Alt. ZPO.
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