Der Berechnungsstichtag für die Entschädigungsermittlung
Das Erfüllungsinteresse aus der ursprünglichen Darlehensbeziehung sicher realisieren kann der Darlehensgeber, wenn der Zeitpunkt der tatsächlichen Darlehensrückzahlung als Stichtag für die Vorfälligkeitskalkulation heranzuziehen ist. Kommt es auf den Termin der Kündigung an, so bestehen die latente Chance auf Über- und die latente Gefahr von Unterkompensation. Nur soweit die Rechtsprechung dem Darlehensgeber eine zweite Zinsschadenskalkulation bei tatsächlicher Rückzahlung erlaubt, kann der Stichtag für die Vorfälligkeitskalkulation auf den Kündigungszeitpunkt gelegt werden. Damit erweist sich diese Lösungsmöglichkeit als wenig praktikabel.
Im Ergebnis ist deshalb der Termin der tatsächlichen Darlehensrückführung als Berechnungsstichtag für die Vorfälligkeitsentschädigungskalkulation maßgeblich.