Direktbanken für die Verluste aus Day-Trading verantwortlich?

Fachartikel

Glück im Unglück hatte ein Teppichhändler, der bei einer Hamburger Bank Devisenspekulationen in großem Stil betrieb. Innerhalb von sechs Wochen erteilte er weit über 400 Einzelaufträge über den Kauf und den Verkauf von Devisen (Mindestvolumen: 5 Mio. DM). An einem einzelnen Börsentag wurden bis zu 100 Mio. DM bewegt. Den sechsstelligen Verlust aus diesen Geschäften führte die Bank auf dem Konto des Teppichhändlers und blieb darauf sitzen.

Der BGH (BGH WM 2002, 283) erachtete die Devisenspekulationen als Kurswette, für die der Differenzeinwand gemäß § 764 BGB greife. Aus Kurswetten lassen sich nach § 762 BGB keine Forderungen ableiten. Danach war es der Bank verwehrt, die aufgelaufenen Verluste auf dem Konto des Teppichhändlers zurückzuverlangen.

Der Differenzeinwand trifft solche Verträge über die Lieferung von Gütern, die eigentlich nicht zum Zwecke des Austauschs von Leistung und Gegenleistung vereinbart werden, sondern nur zur Erzielung eines Differenzgewinns dienen.

Beispiel: Der Anleger K kauft vom Anleger V zu Jahresbeginn eine Schiffsladung Kupfer für € 300 pro Mengeneinheit. Der Vertrag ist zur Jahresmitte zu erfüllen. Da weder Anleger K noch Anleger V mit den Kupfermengen so recht etwas anzufangen wissen, vereinbaren sie, daß diese nicht geliefert werden, sondern daß der K vom Anleger V die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Marktpreis zur Jahresmitte als Prämie erhält. Steigt der Marktpreis auf € 330, hätte K die günstig eingekauften Kupfermengen mit Gewinn € 30 pro Mengeneinheit weiter veräußern können, bekommt somit vom Anleger V € 30 pro Mengeneinheit. Sinkt dagegen der Marktpreis auf € 270, so ist der Anleger K dem Anleger V zum Ausgleich der Differenz verpflichtet.

Im zu beurteilenden Fall hatte es die Bank zugelassen, daß der Teppichhändler Geschäfte, welche den An- oder Verkauf von Devisen beinhalteten, in einem Umfang ausführte, der sein verfügbares Eigenkapital weit überstieg. Dem Teppichhändler konnte nach Ansicht des BGH nicht daran gelegen gewesen sein, die Devisen tatsächlich dauerhaft zu erwerben.. Tatsächlich sei es ihm darum gegangen, den sog. Differenzgewinn aus dem Ankauf und dem alsbaldigen Verkauf zu realisieren. Entstehende Verluste aus diesen Geschäften sollten mit nachgeschossenem Eigenkapital gedeckt werden.

Schon der Umstand, daß auf den Kauf von Devisen spätestens innerhalb von 2 Tagen ein Gegengeschäft – der Verkauf der Devisen – abzuschließen war, deute darauf hin, so der BGH, daß an eine tatsächliche Abnahme der Devisen nicht gedacht war. 2 Tage beträgt die bankübliche Frist zwischen dem Ankauf von Devisen und ihrer Lieferung. Bevor somit die Devisen geliefert waren, war das Geschäft gegen den Ausgleich des Differenzgewinns bereits wieder storniert.

Für die sog. Direktbanken, die das Day-Trading mit Aktien ihrer Kundschaft gegenüber im großen Stil einräumten, birgt das Urteil eine gewisse Brisanz. Immerhin unterscheiden sich die Day-Trading-Geschäfte in Aktien nicht auffällig vom Day-Trading in Devisen.

Die Kurswette beim Day-Trading in Aktien: Kauft ein Anleger am Vormittag des Tages Aktien der XYZ AG, so werden diese im allgemeinen erst nach zwei Tagen seinem Depot gutgebucht. Verkauft er die soeben gekauften Aktien bereits am Nachmittag desselben Börsentages, ging es ihm möglicherweise nicht um den Erwerb der Aktien selbst, sondern um die Erzielung eines Differenzgewinns zwischen An- und Verkauf.

Entsprechend den in Deutschland möglichen Formen des Day-Tradings sind allerdings zwei Varianten zu unterscheiden:

1.     Der Anleger darf Spekulationsgeschäfte nur in jenem Umfang durchführen, der dem eingesetzten Eigenkapital entspricht. Ist das Eigenkapital durch den Ankauf von Aktien aufgebraucht, so sind zunächst Verkaufsgeschäfte durchzuführen, um weitere kurzfristig orientierte Aktienkäufe tätigen zu können.

2.        Das vom Anleger getätigte Geschäftsvolumen darf das eingesetzte Eigenkapital durchaus um ein Vielfaches überschreiten. Das Eigenkapital muß jedoch ausreichen, erwartete typische Verluste aus dem An- und dem alsbaldigen Verkauf von Aktien auszugleichen.

Beim zweiten Fall tritt die Parallele zum Day-Trading des Teppichhändlers deutlich zutage, denn auch dieser konnte die getätigten Einzelgeschäfte mit seinem Eigenkapital nicht finanzieren. Nur in Verbindung mit den gleichzeitig abgeschlossenen Gegengeschäften resultierte deren Finanzierbarkeit. Anders im Fall 1. Hier bleibt jedes Einzelgeschäft voll finanzierbar. Es ist somit nicht ausgeschlossen, daß der Anleger in der Tat am Erwerb der Aktien interessiert ist.

Wie sich der BGH aber letztlich in jenen Fällen entscheiden wird, in denen Banken versuchen, die auf den Konten aufgelaufenen Verluste aus den Aktien-Day-Tradings ihrer Kundschaft ersetzt zu bekommen, bleibt wiederum eine Spekulation. Auf die Chance, den aufgelaufenen Verlust nicht ausgleichen zu müssen, dürften eher Kunden der Fallgruppe 2 als Kunden der Fallgruppe 1 vertrauen.

Autor
Susanne Hahn
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Prof. Dr. Klaus Wehrt
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