Hypothekendarlehen / Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung begrenzt
Bundesrichter erleichtern Kreditablösung
10.07.1997
Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle, Prof. Dr. Klaus Wehrt

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Vorfälligkeitsentschädigung,
Vorfälligkeitsentschädigung Disagio,
Vorfälligkeit,
Scheidung,
Ehescheidung,
Zinsschaden,
Vorfälligkeitsentschädigungen,
Vorfälligkeitsentgelt,
Zinsverschlechterungsschaden,
Aufhebungsentgelt,
Disagio,
Ablösung,
vorzeitige Rückzahlung,
Vorfälligkeitsentschädigung Darlehen,
Vorfälligkeitsentschädigung Kredit,
Kreditablösung
Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, daß ein Darlehen mit langjähriger
Zinsfestschreibung in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei einer Scheidung,
vorzeitig abgelöst werden darf. Wieviel das den Kunden kostet, hängt von der
Urteilsbegründung ab.
HANDELSBLATT,
Donnerstag, 10.7.97
HAMBURG.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer wichtigen Grundsatzentscheidung zu einer
der brisantesten Fragen des Bankrechts Stellung bezogen (Handelsblatt vom
1.7.). Die obersten Bundesrichter haben die Frage entschieden, ob eine Bank
einen Darlehensnehmer am Vertrag festhalten oder von ihm ein nach eigenem
Gutdünken festgesetztes Vorfälligkeitsentgelt verlangen darf, wenn dieser
seinen hypothekarischen Kredit vor Ablauf der Festschreibungszeit zurückgeben
möchte.
Zwei
Fälle lagen dem BGH zur Entscheidung vor. In einem der Fälle (Az.: XI ZR
267/96) wurde die gemeinsam finanzierte Immobilie im Zuge der Ehescheidung
verkauft. Die beklagte Hypothekenbank machte ihre Zustimmung zur Freigabe der
Grundschuld von der Zahlung eines einseitig diktierten Ablöseentgelts
abhängig.
In
dem anderen Fall (Az.: XI ZR 197/96) wünschte eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts von der kreditgewährenden Bank eine Aufstockung der Darlehensmittel zur
Finanzierung weiterer Investitionen. Die Bank lehnte ab. Ein zweiter
Kreditgeber erklärte sich daraufhin zur Finanzierung der zusätzlich benötigten
Mittel bereit, verständlicherweise jedoch unter der einschränkenden Bedingung,
daß er auch die erstrangig benötigten Mittel finanziert. Für die Ablösung der
erstrangigen Mittel verlangte der ursprüngliche Darlehensgeber ein knapp
zehnprozentiges Entgelt.
Nunmehr
hob der BGH die klagabweisenden Berufungsurteile auf. Nach seiner Ansicht
überwiegt das Interesse des Kreditnehmers an der freien Verfügung über das
Grundstück gegenüber dem Interesse der Bank an ungestörter Vertragsabwicklung.
Somit könne die kreditgewährende Bank im Fall des Objektverkaufs oder der
Ausdehnung des Kreditrahmens nur den Ausgleich der Nachteile fordern, die ihr
durch die vorzeitige Rückzahlung entstehen.
Das
Urteil schafft die dringend benötigte Klarheit in der Rechtsbeziehung zwischen
Darlehensnehmer und Bank. Wenngleich der BGH seine Urteilsgründe noch innerhalb
der nächsten Wochen nachliefern wird, so gibt sich eins bereits deutlich zu
erkennen:
Entgegen
der Ansicht der Kreditwirtschaft stellt die Vorfälligkeitsentschädigung keinen
unkontrollierbaren, den Kräften der Marktpreisbildung unterliegenden Preis
dar, der nur wegen seiner möglicherweise sittenwidrigen Höhe -
hundertprozentige Überschreitung des fairen Preises - beanstandet werden kann.
Stattdessen handelt es sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung entweder um
einen kontrollierten Preis, der eine Schadensersatzhöhe nicht überschreiten
darf, oder direkt um einen Schadensersatzanspruch.
Häufig
wurden den Darlehensnehmern die Aufhebungsentgelte aber in der Vergangenheit
geradezu diktiert. Sie erhalten jetzt die Chance, Teile der gezahlten Beträge
nachträglich zurückzubekommen.
Welche
Beträge zurückgefordert werden können, hängt davon ab, wie der BGH den Zinsschaden
in den noch ausstehenden Urteilsgründen definieren wird. Insoweit ist der
während der mündlichen Verhandlung gegebene Verweis auf das jüngste
Disagiourteil zu beachten (Az.: XI ZR 283/95).
Danach
setzt sich der Schaden des Darlehensgebers aus dem Zinsverschlechterungsschaden
sowie dem Zinsmargenschaden zusammen.
Die
Zinsverschlechterung wird durch den Abstand zwischen der Verzinsung des Darlehens,
die für die Restlaufzeit noch geschuldet wird (näherungsweise: der
Nominalzinssatz), sowie der marktaktuellen Verzinsung eines Vergleichsdarlehens
für die gleiche Laufzeit bestimmt.
Der
Zinsmarge entspricht dagegen der typische Abstand zwischen den Kredit- und
Wertpapiersätzen (im allgemeinen ca. 1 Prozentpunkt). Von dieser sog.
Bruttomarge noch abzuziehen sind die Kostenbestandteile (wie Verwaltungskosten
und Risikoprämie), so daß eine Nettozinsmarge von ca. 0,5 Prozentpunkten
verbleibt.
Die
branchenüblichen Entschädigungs-berechnungen nach der KAPO-Methode (sog.
Aktiv-Passiv-Berechnungen) folgen dieser Vorgabe nicht. Eine derartige
Rechenweise unterstellt, daß die Darlehensmittel nicht dem Kredit-, sondern dem
Wertpapier- sowie kurzfristigen Geldanlagegeschäften zugeführt werden. Der
Zinsschaden wird dabei kalkulatorisch aufgebläht.
Hält
sich der BGH an seine Rechtsprechung aus dem Disagiourteil, so können geschädigte
Darlehensnehmer auf Rückerstattungsbeträge in Höhe von durchschnittlich ca. 30%
der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen hoffen. Wie sich der Kreis der
Anspruchsberechtigten zusammensetzen wird, welche Rückwirkungskraft das Urteil
entfalten wird, wird sich aller Wahrscheinlichkeit nach den Urteilsgründen
entnehmen lassen.
Priv.-Doz.
Dr. Klaus Wehrt (www.wehrt.de) fungierte als
Schadensgutachter, Angela Wehrt (www.wehrt-hahn.de)
vertrat die Darlehensnehmer anwaltlich, beide Buxtehude-Immenbeck.
Weitere Beiträge
Es folgt eine Auflistung weiterer Beiträge, die mit den Schlagworten des aktuellen Beitrags (Vorfälligkeitsentschädigung, Vorfälligkeitsentschädigung Disagio, Vorfälligkeit, Scheidung, Ehescheidung, Zinsschaden, Vorfälligkeitsentschädigungen, Vorfälligkeitsentgelt, Zinsverschlechterungsschaden, Aufhebungsentgelt, Disagio, Ablösung, vorzeitige Rückzahlung, Vorfälligkeitsentschädigung Darlehen, Vorfälligkeitsentschädigung Kredit, Kreditablösung) hohe Übereinstimmungen aufweisen.
Weiterhin positive Tendenz in der Rechtsprechung
24.09.2007
Auch nach mehreren Grundsatzurteilen u. a. vom 1. Juli 1997 und 30.11.2004 des Bundesgerichtshofs zur Vorfälligkeitsentschädigung, besteht oftmals weiterhin Klärungsbedarf bei den Darlehensnehmern, die Hypothekenkredite vor Ablauf der Festschreibungszeit vorzeitig gegen Vorfälligkeitsentschädigung zurückführen oder bereits abgelöst haben. Die auch bei den normalen Baufinanzierungen oftmals mehrere Tausend Euro betragenden Vorfälligkeitsentschädigungen sind nicht selten entweder der Höhe nach zu beanstanden oder in einigen Fällen gänzlich unberechtigt.
Einfallsreichtum der Banken bei SWAP- und CAP-Geschäften
24.11.2005
2. Die rechtliche Qualifikation derartiger Kombinationsgeschäfte
2.1. Beratungsverschulden beim Abschluß des Kombinationsgeschäfts
2.2. Unwirksame Kündigungsbeschränkung bei wirtschaftl. Einheit beider
Geschäfte
2.3. Börsentermin- oder Differenzgeschäft
17.04.1997
Im Monat Februar erreichte die durchschnittliche Umlaufrendite ihren historischen Tiefstand. Seitdem sind die Zinssätze wieder auf dem Weg nach oben
Komplizierte Rechtslage - Feine Differenzierungen in den einzelnen Urteilen BGH könnte bald Klarheit schaffen
01.07.1996
Der Bundesgerichtshof (BGH) steht in großer Verantwortung. Für die Jahreswende wird ein Urteil zur Frage der Entschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung von Hypothekendarlehen erwartet. Worum geht es?
Schadensberechnungen der Kreditinstitute häufig überhöht
01.05.1994
Angesichts der derzeitig niedrigen Zinssätze überlegen viele Darlehensnehmer, die seinerzeit ihren Kredit zu einem erheblich höheren Zinssatz abgeschlossen haben, auf einen neuen Kredit umzuschulden.