BGH-Urteil zum Disagio: Vielfalt statt Eintönigkeit

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Hamburg

Vielfalt statt Eintönigkeit: In seinem jüngsten Urteil zur Disagio-Rückerstattung BGH-Urteil vom 8. Oktober 1996, AZ: XI ZR 283/95) benutzt der Bundesgerichtshof eine Vielzahl von Differenzierungen. Der Privatmann fühlt sich wie im Steuerrecht: Nur noch der Experte vermag ihm den Weg durch das Gestrüpp der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung aufzuzeigen.

Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Darlehensnehmer ihren Kredit nur zu 91,25 Prozent ausgezahlt bekamen, also ein Disagio von 8,75 Prozent vereinbarten. Mit der Veräußerung der finanzierten Immobilie war das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen. Die Bank verlangte hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung. Eine mögliche Rückerstattung des Disagios durch die Bank ist zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung zwischen den Vertragsparteien nicht thematisiert worden. Erst im Zuge der Disagio-Urteile des BGH (insbesondere BGH-Urteil vom 29. September 1990, AZ: XI ZR 231/89) forderten die Darlehensnehmer das unverbrauchte Disagio zurück.

Diese Forderung wies der Bundesgerichtshof nunmehr zurück. Neuerdings entscheidet der BGH danach, vor welchem rechtlichen Hintergrund ein Darlehen vorzeitig abgelöst wird. Drei Differenzierungen sind zu beachten:

· Der Darlehensnehmer hat ein Kündigungsrecht. In diesem Fall sind die unverbrauchten Disagioteile auch weiterhin zurückzuerstatten. Ein Erstattungsanspruch ist danach stets dann gegeben, wenn das Disagio zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch nicht verbraucht wäre.

· Die Bank kündigt das Darlehen wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Darlehensnehmers vor Ablauf der Festschreibungszeit. Dann gilt der Grundsatz, daß der Bank ihre Schäden zu ersetzen sind. Das Disagio gilt dann grundsätzlich als verbraucht. Hier sind allerdings Ausnahmefälle zu beachten:

a) Während des Festschreibungszeitraumes verbrauchen sich nur Teile des Disagios. Dann sind die nicht verbrauchten Teile zu erstatten.

b) Das Zinsniveau ist seit der Darlehensvergabe angestiegen. Dann erzielt das Kreditinstitut durch die vorzeitige Rückführung einen Gewinn und hat diese Vorteile zu vergüten.

c) Das Zinsniveau ist abgesunken. In derartigen Fällen verlangen die Banken im allgemeinen über das Disagio hinaus noch eine Vorfälligkeitsentschädigung. Wurde die Vorfälligkeitsentschädigung im Vergleich zum effektiven Jahrszinssatz des Vertrages kalkuliert, so sind die unverbrauchten Disagioteile zu erstatten.

· Der Darlehensnehmer ist nicht zur Kündigung berechtigt, wünscht jedoch eine vorzeitige Rückzahlung. In diesem Fall kann die Bank verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als ob der Darlehensvertrag bis zum Ende der Festschreibungszeit ordnungsgemäß bedient worden wäre. Das Disagio gilt dann in der Regel als verfallen. Dieses hätte die Bank nach Meinung des BGH in jedem Fall verdient, wenn der Vertrag nicht vorzeitig beendet worden wäre. Als Ausnahmen gelten wiederum die unter a) bis c) angegebenen Konstellationen.

Der BGH hat es sich nicht einfach gemacht. Er hat versucht, die höchstrichterliche Rechtsprechung der vergangenen Jahre widerspruchsfrei zu systematisieren. So bietet

das Ergebnis zwangsläufig einen Katalog von Differenzierungen.

Wünschenswert wäre es gewesen, wenn der BGH den von ihm aufgestellten Grundsatz des Ausgleichs wirtschaftlicher Nachteile konsequent durchgehalten hätte. Die Differenzierungen wäre dann entfallen. Darüber hinaus hätte ein Rückerstatungsanspruch des Disagios auch bei unverändertem Zinsniveau bestanden.

Jetzt kann sich folgende Situation einstellen: Die Bank gewährt einen zehnjährigen Kredit über 500.000 Mark zu effektiv sieben Prozent mit einem zehnprozentigem Disagio von 50.000 Mark. Wegen des Disagios wird der Nominalzinssatz auf 5,5 Prozent abgesenkt. Das Darlehen wird durch die Ausgabe von Pfandbriefen zu 6,25 Prozent refinanziert.

Der Vertrag sieht danach vor – und das ist üblich -, daß das Kreditinstitut einmalig am hohen Disagio verdient, ansonsten während der verbleibenden Laufzeit aber fortwährend Verluste hinnimmt: Für die Pfandbriefe muß das Institut 6,25 Prozent Zinsen entrichten, während es am Darlehen nur 5,5 Prozent Zinsen verdient. Wird das Darlehen nach einem Jahr vorzeitig zurückgezahlt, so erspart sich der Darlehensgeber seine planmäßigen Verlust. Den dadurch erzielten Vorteil müßte er konsequenterweise an den Darlehensnehmer weitergeben.

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Angela Wehrt-Sierwald
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