VORFÄLLIGKEITSENTSCHÄDIGUNG (II)

Fachartikel

Der Bundesgerichtshof (BGH) steht in großer Verantwortung. Für die Jahreswende wird ein Urteil zur Frage der Entschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung von Hypothekendarlehen erwartet. Worum geht es?

 

HANDELSBLATT


HAMBURG. Darlehensnehmer wollen bisweilen ihre Festzinshypothek vorzeitig beenden, weil die finanzierte Immobilie verkauft werden soll. Gründe für den Objektverkauf können beispielsweise eine wirtschaftliche Notlage, ein familiärer Todesfall, eine Ehescheidung, ein beruflich bedingter Umzug oder einfach eine lukrative Verwertung der Immobilie sein. Die für die vorzeitige Ablösung von den Banken verlangte Vorfälligkeitsentschädigung (Handelsblatt v. 1.7.96) beschäftigt viele Gerichte. Die bisher ergangenen Urteile sind durchaus kontrovers. Gleichwohl krista1lisieren sich bestimmte Linien bei der Rechtsprechung heraus.

Das OLG Hamm  (s. WertpapierMitteilungen (WM) 1996. S. 569) stützt eine Extremposition. Danach hat der Darlehensnehmer seinem Kreditgeber das Recht zur vorzeitigen Ablösung abzukaufen. Indem er sich weigert, die Löschungsunterlagen für die eingetragenen Grundschulden berauszugeben. kann der Kreditgeber somit den Objektverkauf vereite1n. Eine derartige Rechtsauffassung macht den Darlehensnehmer erpressbar und führt zu Vorfälligkeitsentgelten, die sich nicht am Ausgleich des eingetretenen Zinsschadens orientieren.

Die Mehrheit der Gerichte (OLG Karlsruhe, WM 1995. S.572; OLG Celle. WM 1996, S, 439; LG Hannover, WM 1995, S. 192; LG Braunschweig, Neue Juristische Wochenschrift (NJW - RR) 1996, S. 303) hat deshalb auch anders entschieden. Im Falle der vorzeitigen Ablösung habe der Darlehensgeber einen Anspruch darauf, daß ihm der Zinsschaden ersetzt werde.

Im eigentlichen Streit geht es somit nur noch darum, welche Schadenskomponenten in den Ersatzanspruch mit einzubeziehen sind. Zu unterscheiden sind der Zinsverschlechterungs- und der Zinsmargenschaden. Mit der ersten Komponente wird jener Schaden erfaßt, der durch ein Absinken der Darlehenszinssätze seit der Kreditvergabe bedingt ist. Mit der zweiten Komponente machen die Banken den entgangenen Gewinn geltend. Dieser ergebe sich aus der Zinsmarge, der typischen Differenz zwischen Kredit- und Pfandbriefzinssatz.

Nach dem höchstrichterlichen Urteil zur Nichtabnahme von Darlehen (BGH, WM 1991, S. 760) dürfen die beiden Komponenten nur alternativ, nicht jedoch nebeneinander verlangt werden (so auch: LG Braunschweig, NJW-RR 1996, S. 303; LG Kaiserslautern – 3 O 161/95 v. 28.9.95). Daran hat sich die Instanzrechtsprechung jedoch nicht immer gehalten. Vielfach blieben Berechnungen unbeanstandet, bei denen beide Komponenten nebeneinander verlangt wurden. Auch basiert das weitverbreitete Kapo-Programm, mit dem die Kreditwirtschaft die Entschädigungsberechnung vornimmt, auf einer kumulativen Geltendmachung beider Komponenten.

Derartige Berechnungen ignorieren die feinen Differenzierungen, welche die Rechtsprechung hervorgebracht hat:

Beabsichtigt ein Käufer ausreichender Bonität, das Darlehen des Objektverkäufers zu übernehmen. so darf die Bank die Darlehensübernahme nicht verweigern oder von zusätzlichen belastenden Bedingungen abhängig machen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird in diesem Fall nicht geschuldet (BGH. NJW - RR 1990, S. 432).

Ein Anspruch auf den Zinsmargenschaden ist nicht gegeben, wenn die vorzeitige Darlehensablösung eine entsprechende Neuausleihe erst ermöglicht (OLG Zweibrücken, WM 1996. S. 621).

Es ist nicht zulässig, der Berechnung des Zinsmargenschadens die Zinsspanne zwischen Kredit- und Pfandbriefsatz zugrunde zu legen. denn mit der vorzeitigen Rückzahlung erspart der Darlehensgeber die darin enthaltene Risikoprämie und den Verwaltungskostensatz. Diese sind pauschal mit einem Prozentpunkt anzusetzen (LG Karlsruhe, WM 1996, S. 574).

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Angela Wehrt-Sierwald
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