Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes zur Verjährung
Viele Ansprüche von Darlehensnehmern noch nicht verjährt, entscheidend ist die Kenntnis
16.02.2007
Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle

Es berät Sie gern:

Beiträge anzeigen, die einen der folgenden Begriffe beinhalten:
Nach Mitteilung der
Pressestelle des Bundesgerichtshofes hat der BGH mit Urteil vom 23.01.2007 (Az:
XI ZR 44/06) zur Verjährung von Rückzahlungsansprüchen von Darlehnsnehmern aus
ungerechtfertigter Bereicherung entschieden.
In dem vom BGH
entschiedenen Fall erteilten die Kläger einer Treuhänderin, die nicht über die
Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, in einem Treuhandvertrag
eine weitreichende Vollmacht, sämtliche den Erwerb und die Finanzierung einer sog. Steuersparimmobilie notwendigen
Verträge im Namen der Kläger zu vereinbaren. Daraufhin vereinbarte die
Treuhänderin zunächst im Jahre 1996 einen Darlehensvertrag zur
Zwischenfinanzierung des Kaufpreises. Dieser Darlehensvertrag wurde mit einem
zweiten ebenfalls von der Treuhänderin für die Kläger abgeschlossenen Vertag
abgelöst. Eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht lag der Bank lediglich bei
Abschluss des zweiten Darlehensvertrages vor. Die Kläger fordern von der Bank
die erbrachten Zahlungen zurück. Die Bank hat die Einrede der Verjährung
erhoben.
Nach dem Urteil des BGH
wird den Klägern ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
zuerkannt und zwar in Höhe des Geldbetrages, den die Darlehensnehmer zur Rückführung
der Zwischenfinanzierung leisteten. Dieser Vertrag wurde von der Treuhänderin
nicht wirksam für die Kläger abgeschlossen, da der Bank keine Vollmacht in
notarieller Ausfertigung bei Vereinbarung des Zwischenfinanzierungsdarlehens
vorgelegt wurde. Die Rückzahlungsansprüche sind nicht verjährt, da der BGH auf
die Kenntnis der Kläger abstellt. Nach der Überleitungsvorschrift gem. Art. 229
§ 6 Abs. 1 und 4 EGBGB richtet sich die Verjährung nach § 195 BGB n. F. Die
Kläger hatten jedoch am 01.01.2002 noch nicht die erforderliche Kenntnis, da
ihnen der Abschluss eines Zwischenfinanzierungsdarlehens nicht bekannt war. Den
Klägern ist die Kenntnis der Treuhänderin im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
nicht gem. § 166 Abs.1 BGB zuzurechnen, da der Treuhandvertrag und die erteilte
Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.
Nach diesem
Grundsatzurteil, dessen Urteilsgründe noch nicht vorliegen, sind unter bestimmten
Voraussetzungen viele Ansprüche aus „Altfällen“ noch nicht verjährt, soweit der
Darlehensnehmer erst relativ spät von den anspruchsbegründenden Umständen
Kenntnis erlangt. Wir erwarten, dass mit der Grundsatzentscheidung des BGH zur
Verjährung der nach Einführung der Schuldrechtsreform bei den Gerichten
entstandene Streit, wann Rückerstattungs- und Schadensersatzansprüche
verjähren, beigelegt werden kann. Bis zur Schuldrechtsreform (01.01.2002)
verjährten Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und Schadensersatz
erst nach 30 Jahren. Diese Verjährungsfrist wurde ab dem 01.01.2002 erheblich
verkürzt auf 3 Jahre. Umstritten war insbesondere die Frage, ob die vor dem
31.12.2001 entstandenen Ansprüche unabhängig von der Kenntnis des
Anspruchsstellers bereits zum 31.12.2004 verjährten, oder ob es entscheidend
auf Kenntnis der die Ansprüche begründenden Tatsachen ankomme. Nach der neuen
Rechtsprechung ist die Verjährungsfrist auch in Überleitungsfällen, bei denen Ansprüche
bereits vor Einführung der Schuldrechtsreform entstanden sind, von subjektiven Voraussetzungen, mithin der Kenntnis, abhängig. Wir empfehlen allen
betroffenen Darlehensnehmern ihre Darlehens- und Erwerbsunterlagen zeitnah
prüfen zu lassen. Es besteht nach der Pressemitteilung des BGH die begründete
Hoffnung, dass viele Ansprüche noch nicht verjährt sind.
Weitere Beiträge
Es folgt eine Auflistung weiterer Beiträge, die mit den Schlagworten des aktuellen Beitrags (Steuersparimmobilie, Verjährung, verjährt) hohe Übereinstimmungen aufweisen.
Unterlassene Widerrufsbelehrung bei Schrottimmobilien
31.01.2006
Der Europäische Gerichtshof hatte am Herbst 2005 im Rahmen zweier Vorlageverfahren über die Rechtsprechung des BGH zu Haustürgeschäften zu befinden. Im Zentrum der beiden Urteile steht die Frage nach den Rechtsfolgen, die eintreten, wenn der Kleinanleger, der nicht über sein Haustürwiderrufsrecht bei Vertragsabschluß belehrt wurde, das schwebend unwirksame Darlehen später
Ein Tiefschlag gegen die Phalanx der Banken
15.06.2005
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den sog. Steuersparimmobilien hatte in den vergangenen Jahren viel Unmut bei den betroffenen Anlegern hervorgerufen. Zunächst glaubten noch viele dieser Kleinanleger, die mit windigen Versprechen zum Erwerb von voll fremdfinanzierten Kleinwohnungen oder zur Beteiligung an entsprechenden Immobilienfonds überredet wurden, dass sie ihre wertlose Immobilie einfach an ihren Kreditgeber zurückgeben und dafür im Gegenzug aus ihrer Darlehensschuld befreit werden. Doch der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes machte Ihnen damals einen Strich durch die Rechnung, indem er nur in seltenen Fällen gestattete, neben dem Darlehen auch noch die wertlose Immobilie an den Kreditgeber zurückzugeben.
Vorfälligkeitsentschädigung: Begründung BGH-Urteil 30.11.2004 liegt vor.
04.02.2005
Der Bundesgerichtshof liefert die Begründung für das verbraucherfreundliche Urteil zur Vorfälligkeitsentschädigung vom 30.11.2004.
Zum Hintergrund:
Obwohl die Deutsche Bundesbank als unabhängige Institution die Kurse von Hypothekenpfandbriefen, die auf den Kapitalmärkten gehandelt werden, auf statistisch gesicherter Grundlage erhebt, meidet eine Vielzahl von Kreditinstituten die dabei resultierenden Wertpapierrenditen für die Ermittlung von Vorfälligkeitsentschädigungen. Diese Praxis hat der BGH mit seinem Urteil beanstandet. Die Begründung für das Urteil wurde nachgereicht. Die entsprechenden Informationen erhalten Sie, wenn Sie diesem Link folgen.
Fehlende Unterlagen hindern Anspruchstellung nicht Schuldrechtsreform:
21.02.2002
Obwohl von erheblicher wirtschaftlicher und rechtlicher Brisanz im Bereich von Finanzierung und Kapitalanlage wird das reformierte Schuldrecht, das am 01.01.2002 in Kraft getreten ist, von fremdfinanzierten Unternehmen, privaten Schuldnern und Kapitalanlagern kaum beachtet.
Steuersparimmobilie, Vorfälligkeitsentschädigung und andere Rückerstattungsansprüche aus Darlehensverträgen
22.10.2001
Gemäß der Neuregelung des § 195 BGB wird die gegenwärtig noch geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre verkürzt. Davon betroffen sind zum Beispiel viele Altansprüche aus Darlehen (Erstattungsansprüche aus Vorfälligkeitsentschädigungen, Disagio, variablen Zinsen etc.) und Kapitalanlage (Notleidende Investmentfonds, Steuersparimmobilien etc.), die bisher noch nicht geltend gemacht wurden, weil der geschädigte Anleger bisher noch unsicher darüber war, in welchem Umfang oder unter welchen Bedingungen er seinen Ersatzanspruch durchsetzen kann.