Aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.01.2007
Erbschaftssteuerrecht in jetziger Ausgestaltung verfassungswidrig
13.02.2007
Susanne Hahn, Rechtsanwältin

Es berät Sie gern:
Wer sich über die Regelung seines
Nachlasses Gedanken macht oder Schenkungen plant, kommt nicht umhin, auch die
steuerlichen Folgen zu berücksichtigen. Schnell stellt man fest, daß es einen
großen Unterschied macht, welche Art von Vermögen Gegenstand der Zuwendung ist:
Durch die
vorgesehenen Regelungen über die Verfahren der Bewertung unterschiedlicher
Vermögenswerte kommt es zu erheblichen Ungleichbehandlungen. Es werden z.B.
Grundstücke tendenziell erheblich niedriger als mir ihrem „Verkehrswert“ angesetzt,
wobei die Methoden der Bewertung nicht einmal eine gleichmäßige niedrigere
Bewertung und somit Besteuerung gewährleisten. So kann der bei der
Erbschaftssteuer berechnete Wert eines Hauses oft nur 50 % des an und für sich
anzusetzenden Verkehrswertes betragen.
Auch bei
Betriebsvermögen wird durch die vorgesehenen Verfahren häufig eine deutlich
untersetzte Bewertung zugrunde gelegt. Hierbei hängt dann die Bewertung auch
noch von der geschickten Anwendung „bilanzpolitischer Maßnahmen“ im Vorfeld der
Vermögensübertragung ab. Gerade größeren und finanzstarken Unternehmen wird
damit die Möglichkeit eingeräumt, sich „schönzurechnen“.
Demgegenüber
werden z.B. Wertpapiervermögen oder Sparvermögen mit ihrem vollen Wert
angesetzt und führen damit zu einer vergleichsweise höheren Steuerbelastung.
Das
Bundesverfassungsgericht hat nunmehr in einer Entscheidung vom 07.11.2006,
deren Begründung seit dem 31.01.2007 vorliegt, festgestellt, daß die bislang
vorliegenden Regelungen des Erbschaftssteuerrechts und Schenkungssteuerrechts
unter anderem wegen der beschriebenen Ungleichgewichte in der Bewertung gegen
den Gleichheitsgrundsatz verstoßen und damit verfassungswidrig sind. Die
derzeit geltenden Regelungen behalten allerdings zunächst noch Wirksamkeit, bis
der Gesetzgeber eine den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts
entsprechende Neuregelung getroffen hat. Er darf im Rahmen dieser Neuregelungen
dann auch – näheres hat das Bundesverfassungsgericht aber noch nicht festgelegt
– durchaus Regelungen vornehmen, welche zu einer zielgenauen Verschonung
bestimmter Vermögensgegenstände führen, soweit dies durch Gemeinwohlgründe
gerechtfertigt werden kann.
Wer die noch
bestehenden gesetzlichen Regelungen nutzen will, für den ist Eile geboten. Zwar
hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bis zum 31.12.2008 Zeit
eingeräumt, die gesetzlichen Regelungen anzupassen. Bis zu einer entsprechenden
Neuregelung bleiben die jetzigen Bestimmungen verbindlich. Ob der Gesetzgeber
diese Frist ausschöpft oder aber bereits vorher eine entsprechende umfassende
Änderung vornimmt, ist ungewiß. Dabei besteht möglicherweise die Gefahr, daß
durch die anstehenden Änderungen entgegen bisherigen Beteuerungen letztlich
Steuererhöhungen bei Erbschaften oder Schenkungen durchgesetzt werden.
Betroffenen ist
deshalb dringend zu raten, ohne große zeitliche Verzögerung anwaltliche Beratung
über die Möglichkeiten der Gestaltung geplanter Nachlaßregelungen oder
Schenkungen einzuholen.
- Susanne Hahn ist Rechtsanwältin.