07.06.2006, Susanne Hahn, Rechtsanwältin
Bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten taucht immer wieder die Frage auf, ob und in welcher Weise zu berücksichtigen ist, daß eine der Parteien mietfrei
z.B. in einer eigenen Eigentumswohnung lebt. Grundsätzlich gilt, daß sowohl auf
Seiten der Unterhaltsberechtigten als auch auf Seiten der
Unterhaltsverpflichteten der sogenannte „Wohnvorteil“ durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim als Einkommen behandelt und bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt wird.