Ausgewählte Beiträge zum Thema "Steuersparimmobilie"
Geld weg – keiner will haften
12.01.2011, Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle
Bankkunden, die Geld anlegen oder einmal im Leben Hausfinanzierungen benötigen, vertrauen zumeist auf den Rat und eine sach- und interessengerechte Anlageempfehlung und Finanzierungsberatung der Bankmitarbeiter. Oftmals stellen sie dann erst Jahre später fest, dass die Beratung nicht anleger- und objektgerecht war. Auch bei Finanzierungsberatungen werden häufig Kombinationsmodelle, wie z. B. Bausparkombinationsfinanzierungen oder an den Abschluss von Lebensversicherungen gekoppelte Darlehen sowie Swap-Geschäfte empfohlen, die im Vergleich zu herkömmlichen Tilgungsdarlehen, bei denen sich die Restschuld fortlaufend reduziert, nachteilig sein können. Da der gesamte effektive Jahreszinssatz für die Kombinationsmodelle nicht ausgewiesen wird, können Darlehensnehmer die wahren Kosten der Finanzierung nicht erkennen.
Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zu Steuersparimmobilien/Schrottimmobilien
08.04.2008, Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Der XI. Zivilsenat des BGH hatte mit Urteil vom 26.02.2008 (Az:XI ZR 74/06) erneut über Schadensersatzansprüche von Erwerbern sog. Steuersparimmobilien zu entscheiden.
Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes zur Verjährung
16.02.2007, Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle
Nach Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes hat der BGH mit Urteil vom 23.01.2007 (Az: XI ZR 44/06) zur Verjährung von Rückzahlungsansprüchen von Darlehnsnehmern aus ungerechtfertigter Bereicherung entschieden. Es besteht nach der Pressemitteilung des BGH die begründete Hoffnung, dass viele Ansprüche noch nicht verjährt sind.
Unterlassene Widerrufsbelehrung bei Schrottimmobilien
31.01.2006, Susanne Hahn, Rechtsanwältin, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Der Europäische Gerichtshof hatte am Herbst 2005 im Rahmen zweier Vorlageverfahren über die Rechtsprechung des BGH zu Haustürgeschäften zu befinden. Im Zentrum der beiden Urteile steht die Frage nach den Rechtsfolgen, die eintreten, wenn der Kleinanleger, der nicht über sein Haustürwiderrufsrecht bei Vertragsabschluß belehrt wurde, das schwebend unwirksame Darlehen später
Ein Tiefschlag gegen die Phalanx der Banken
15.06.2005, Susanne Hahn, Rechtsanwältin, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den sog. Steuersparimmobilien hatte in den vergangenen Jahren viel Unmut bei den betroffenen Anlegern hervorgerufen. Zunächst glaubten noch viele dieser Kleinanleger, die mit windigen Versprechen zum Erwerb von voll fremdfinanzierten Kleinwohnungen oder zur Beteiligung an entsprechenden Immobilienfonds überredet wurden, dass sie ihre wertlose Immobilie einfach an ihren Kreditgeber zurückgeben und dafür im Gegenzug aus ihrer Darlehensschuld befreit werden. Doch der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes machte Ihnen damals einen Strich durch die Rechnung, indem er nur in seltenen Fällen gestattete, neben dem Darlehen auch noch die wertlose Immobilie an den Kreditgeber zurückzugeben.
BGH: Verbotene Rechtsberatung im Zusammenhang mit Steuersparimmobilien.
11.07.2002, Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Steuersparimmobilie, verbotene Rechtsberatung: Viele Wege führen nach Rom. Der Bundesgerichtshof hat einen weiteren Weg geebnet, auf dem sich die unfreiwilligen Eigentümer sog. Steuersparimmobilien ihrer Wohnung wie auch des dazugehörigen Kredits entledigen können.
Schloß der Immobilienkäufer nicht mit der Bank oder Sparkasse selbst den Darlehensvertrag, sondern beauftragte er anläßlich eines Notartermins Dritte - sog. Geschäftsbesorger oder Treuhänder - mit dem Abschluß aller zum Erwerb erforderlichen Verträge, so gilt diese Beauftragung als unwirksam, sofern der Bevollmächtigte kein Rechtsanwalt war.
Steuersparimmobilie, Haustürwiderruf: Begründung BGH-Urteil 09.04.2002 liegt vor
16.06.2002, Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Haustürwiderruf: Das lang herbeigesehnte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH XI ZR 91/99 vom 09.04.2002), mit dem als Haustürgeschäft abgeschlossene Darlehen widerrufen werden können, ist gesprochen. Die anfängliche Euphorie unter den betroffenen Steuersparern und Kleinstimmobilieneigentümern, die noch nach den ersten Pressemitteilungen über das Urteil herrschte, hat sich gelegt. Ernüchterung macht sich breit. Viele der Betroffenen glauben nach dem Lesen der Urteilsgründe, daß ihr Fall nun endgültig verloren sei.
Diese Einschätzung spiegelt jedoch nicht die nach dem Urteil geltende Rechtslage wider. Sie reflektiert nicht den inhaltlich höchst bedeutsamen letzten Satz des Urteils.
Zeitlich unbeschränktes Widerrufsrecht für Darlehen zur Finanzierung von Steuersparimmobilien
09.04.2002, Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Viele Kleinanleger dürfen jubeln. Das gestrige Urteil des BGH (Urteil vom 09.04.02 Az: 37/2002) stärkt das Vertrauen vieler Verbraucher in die Rechtsordnung. Insbesondere Kleinsparer wurden in den vergangenen Jahren durch drückerkolonnenmäßige Vertriebspraktiken beim Verkauf und der Finanzierung von Eigentumswohnungen an den Rand des Ruins getrieben. Unterzeichneten sie seinerzeit Kreditverträge, ohne über ihr Widerrufsrecht schriftlich belehrt worden zu sein - diese schriftliche Belehrung ist vom Darlehensnehmer separat mit einer eigenen Unterschrift zu quittieren -, so können sie diese Kredite noch nach vielen Jahren widerrufen.
01.01.2002, Susanne Hahn, Rechtsanwältin, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Wer sich bei einer Kapital- oder Immobilienanlage übertölpelt fühlt, muß jetzt schneller reagieren. Denn: Der Zeitraum, um dagegen zu klagen, beträgt nach dem neuen Schuldrecht nur noch 3 Jahre.
Steuersparimmobilie, Vorfälligkeitsentschädigung und andere Rückerstattungsansprüche aus Darlehensverträgen
22.10.2001, Susanne Hahn, Rechtsanwältin, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Gemäß der Neuregelung des § 195 BGB wird die gegenwärtig noch geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre verkürzt. Davon betroffen sind zum Beispiel viele Altansprüche aus Darlehen (Erstattungsansprüche aus Vorfälligkeitsentschädigungen, Disagio, variablen Zinsen etc.) und Kapitalanlage (Notleidende Investmentfonds, Steuersparimmobilien etc.), die bisher noch nicht geltend gemacht wurden, weil der geschädigte Anleger bisher noch unsicher darüber war, in welchem Umfang oder unter welchen Bedingungen er seinen Ersatzanspruch durchsetzen kann.
OLG München qualifiziert den Erwerb von Steuersparimmobilien als widerrufliches Haustürgeschäft
30.06.2000, Susanne Hahn, Rechtsanwältin, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Vielen ist die Situation aus eigener Erfahrung bekannt. Selbsternannte Anlageberater sprechen Privatpersonen mit dem Ziel an, ihnen eine steuerlich begünstigte Eigentumswohnung ohne jegliches Eigenkapitalerfordernis zu vermitteln. Auf diese Weise würde der Grundstein zum mietfreien Wohnen im Alter gelegt. Die Kontaktaufnahme erfolgt zumeist "auf Empfehlung" - telefonisch, an der Haustür, aber auch am Arbeitsplatz.
OLG Karlsruhe mit verbraucherfreundlicher Entscheidung zu Erwerbermodellen
23.05.2000, Susanne Hahn, Rechtsanwältin, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Viele Anleger haben auf Pump eine Immobilie gekauft, deren Finanzierung mit Steuervorteilen schöngerechnet wurde. Der Kauf entpuppte sich als Verlustgeschäft. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe könnte den gebeutelten Anlegern nun ein Teil des verlorenen Geldes zurückbringen.

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