Schrottimmobilien

Ausgewählte Beiträge zum Thema "Schrottimmobilien"

Neue Hoffnung für Erwerber von “Steuersparimmobilien“

EU-Kommission beanstandet Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

10.02.2004, Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle, Prof. Dr. Klaus Wehrt

Hunderttausende deutsche Darlehensnehmer und Erwerber von „Schrottimmobilien“, die zur Steuerersparnis und Altersvorsorge erworben wurden, sind von der Zwangsvollstreckung durch Banken und Insolvenz bedroht.

Jetzt bekommen Verbraucher Unterstützung von der EU-Kommission. Die Stellungnahme der Kommission ergeht in einem Vorlageverfahren des Landgerichts Bochum an den Europäischen Gerichtshof. Die Kommission wirft dem Bundesgerichtshof (BGH) vor, die deutschen Vorschriften über die Rückabwicklung des Darlehensvertrages formal und mechanisch anzuwenden. Der Gedanke des Verbraucherschutzes bliebe auf der Strecke. Die Kommission fordert eine Rückabwicklung, die es dem Verbraucher ermöglicht, sich ohne Schaden vom Vertrag zu lösen. Da die Rückzahlung des Darlehensbetrags nach dem Widerruf für den Darlehensnehmer wirtschaftlich unmöglich sei, weil die erworbenen Immobilien fast wertlos sind, sei der Verbraucher nicht zur Rückzahlung des Darlehens, sondern nur zur Übereignung der finanzierten Wohnung an die Bank verpflichtet.

Der Europäische Gerichtshof stärkt die Rechte von Darlehensnehmern

Nicht nur die Erwerber von Steuersparimmobilien können ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen

16.12.2001, Susanne Hahn, Rechtsanwältin, Prof. Dr. Klaus Wehrt

Gute Nachrichten für eine Vielzahl verzweifelter Immobilieneigentümer: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, daß auch bei Baufinanzierungsdarlehen ein Widerrufsrecht besteht. Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit Kreditverträge unterzeichneten, ohne über ihr Widerrufsrecht schriftlich belehrt worden zu sein – diese schriftliche Belehrung ist vom Darlehensnehmer separat mit einer eigenen Unterschrift zu quittieren –, können noch nach vielen Jahren laufende Kredite widerrufen. Voraussetzung dafür ist, daß die Initiative zum Abschluß des Vertrags nicht vom Bauherren oder Immobilienkäufer, sondern vom Kreditgeber oder dessen Vermittler ausging.

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