Ausgewählte Beiträge

Ausgewählte Beiträge - Gesamtübersicht - Seite 5

Steuersparimmobilie, Haustürwiderruf: Begründung BGH-Urteil 09.04.2002 liegt vor

Trotz grundsätzlich getrennter Geschäfte können viele Darlehensverträge im Verbund mit den Immobilienkaufverträgen rückabgewickelt werden

16.06.2002, Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle, Prof. Dr. Klaus Wehrt

Haustürwiderruf: Das lang herbeigesehnte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH XI ZR 91/99 vom 09.04.2002), mit dem als Haustürgeschäft abgeschlossene Darlehen widerrufen werden können, ist gesprochen. Die anfängliche Euphorie unter den betroffenen Steuersparern und Kleinstimmobilieneigentümern, die noch nach den ersten Pressemitteilungen über das Urteil herrschte, hat sich gelegt. Ernüchterung macht sich breit. Viele der Betroffenen glauben nach dem Lesen der Urteilsgründe, daß ihr Fall nun endgültig verloren sei.

Diese Einschätzung spiegelt jedoch nicht die nach dem Urteil geltende Rechtslage wider. Sie reflektiert nicht den inhaltlich höchst bedeutsamen letzten Satz des Urteils.

Zeitlich unbeschränktes Widerrufsrecht für Darlehen zur Finanzierung von Steuersparimmobilien

Bundesgerichtshof unterstützt überrumpelte Kleinanleger

09.04.2002, Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle, Prof. Dr. Klaus Wehrt

Viele Kleinanleger dürfen jubeln. Das gestrige Urteil des BGH (Urteil vom 09.04.02 Az: 37/2002) stärkt das Vertrauen vieler Verbraucher in die Rechtsordnung. Insbesondere Kleinsparer wurden in den vergangenen Jahren durch drückerkolonnenmäßige Vertriebspraktiken beim Verkauf und der Finanzierung von Eigentumswohnungen an den Rand des Ruins getrieben. Unterzeichneten sie seinerzeit Kreditverträge, ohne über ihr Widerrufsrecht schriftlich belehrt worden zu sein - diese schriftliche Belehrung ist vom Darlehensnehmer separat mit einer eigenen Unterschrift zu quittieren -, so können sie diese Kredite noch nach vielen Jahren widerrufen.

BGH: Devisenspekulationen im Day-Trading auf Kosten der Bank

Direktbanken für die Verluste aus Day-Trading verantwortlich?

22.02.2002, Susanne Hahn, Rechtsanwältin, Prof. Dr. Klaus Wehrt

Glück im Unglück hatte ein Teppichhändler, der bei einer Hamburger Bank Devisenspekulationen in großem Stil betrieb. Innerhalb von sechs Wochen erteilte er weit über 400 Einzelaufträge über den Kauf und den Verkauf von Devisen (Mindestvolumen: 5 Mio. DM). An einem einzelnen Börsentag wurden bis zu 100 Mio. DM bewegt.

Fehlende Unterlagen hindern Anspruchstellung nicht Schuldrechtsreform:

Verjährung bedroht alte Ansprüche aus Kredit und Kapitalanlage

21.02.2002, Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle, Prof. Dr. Klaus Wehrt

Obwohl von erheblicher wirtschaftlicher und rechtlicher Brisanz im Bereich von Finanzierung und Kapitalanlage wird das reformierte Schuldrecht, das am 01.01.2002 in Kraft getreten ist, von fremdfinanzierten Unternehmen, privaten Schuldnern und Kapitalanlagern kaum beachtet.

Neues Schuldrecht mit knapper Verjährungsfrist

01.01.2002, Susanne Hahn, Rechtsanwältin, Prof. Dr. Klaus Wehrt

Wer sich bei einer Kapital- oder Immobilienanlage übertölpelt fühlt, muß jetzt schneller reagieren. Denn: Der Zeitraum, um dagegen zu klagen, beträgt nach dem neuen Schuldrecht nur noch 3 Jahre.

Der Europäische Gerichtshof stärkt die Rechte von Darlehensnehmern

Nicht nur die Erwerber von Steuersparimmobilien können ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen

16.12.2001, Susanne Hahn, Rechtsanwältin, Prof. Dr. Klaus Wehrt

Gute Nachrichten für eine Vielzahl verzweifelter Immobilieneigentümer: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, daß auch bei Baufinanzierungsdarlehen ein Widerrufsrecht besteht. Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit Kreditverträge unterzeichneten, ohne über ihr Widerrufsrecht schriftlich belehrt worden zu sein – diese schriftliche Belehrung ist vom Darlehensnehmer separat mit einer eigenen Unterschrift zu quittieren –, können noch nach vielen Jahren laufende Kredite widerrufen. Voraussetzung dafür ist, daß die Initiative zum Abschluß des Vertrags nicht vom Bauherren oder Immobilienkäufer, sondern vom Kreditgeber oder dessen Vermittler ausging.

Steuersparimmobilie, Vorfälligkeitsentschädigung und andere Rückerstattungsansprüche aus Darlehensverträgen

Schuldrechtsreform verkürzt Verjährungsfrist von 30 auf nur noch 3 Jahre

22.10.2001, Susanne Hahn, Rechtsanwältin, Prof. Dr. Klaus Wehrt

Gemäß der Neuregelung des § 195 BGB wird die gegenwärtig noch geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre verkürzt. Davon betroffen sind zum Beispiel viele Altansprüche aus Darlehen (Erstattungsansprüche aus Vorfälligkeitsentschädigungen, Disagio, variablen Zinsen etc.) und Kapitalanlage (Notleidende Investmentfonds, Steuersparimmobilien etc.), die bisher noch nicht geltend gemacht wurden, weil der geschädigte Anleger bisher noch unsicher darüber war, in welchem Umfang oder unter welchen Bedingungen er seinen Ersatzanspruch durchsetzen kann.

Deutsche Bank, Dresdner Bank und Commerzbank verschmelzen Hypothekenbankgeschäft

Fristlose Kündigung eines Darlehensvertrags ohne Vorfälligkeitsentschädigung bei Bankenfusion

31.08.2001, Susanne Hahn, Rechtsanwältin, Prof. Dr. Klaus Wehrt

Die Nachricht betrifft alle Darlehensnehmer von Rheinhyp, Eurohypo und Deutsche Hypothekenbank in Frankfurt. Die Hypothekenbanktöchter von Commerzbank, Deutsche Bank und Dresdner Bank werden sehr wahrscheinlich miteinander verschmolzen. Unter der Kundschaft werden sich einige größere Darlehensnehmer ärgern. Sie haben ihre Kreditengagements bewußt auf die drei Institute verteilt, um dem einzelnen Institut keinen allzu großen Einblick in die wirtschaftliche Gesamtsituation zu gewähren. Möglicherweise überlegen sie deshalb, die laufenden langfristigen Kreditengagements oder Teile dieser Engagements aus den zu fusionierenden Instituten herauszulösen. Diese Kreditkunden fragen sich heute, ob sie ein Recht dazu haben, den laufenden Darlehensvertrag fristlos ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu kündigen.

Mehr Unterhalt für geschiedene Ehefrauen

Der Bundesgerichtshof wertet die Haushaltsführung auf

31.08.2001, Susanne Hahn, Rechtsanwältin, Prof. Dr. Klaus Wehrt

Unterhaltsberechtigte Ehefrauen (aber auch Ehemänner), die während der Ehezeit nicht oder in einem geringeren Umfang als heute arbeiteten, sollten weiterlesen. Wer nach der Ehezeit eine Berufstätigkeit aufnimmt oder aufgenommen hat, braucht sich nunmehr nur noch einen Teil dieser Einkünfte auf den Unterhaltsanspruch anrechnen lassen.

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