Ausgewählte Beiträge - Gesamtübersicht - Seite 4
Vorfälligkeitsentschädigung: Begründung BGH-Urteil 30.11.2004 liegt vor.
04.02.2005, Susanne Hahn, Rechtsanwältin, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Der Bundesgerichtshof liefert die Begründung für das verbraucherfreundliche Urteil zur Vorfälligkeitsentschädigung vom 30.11.2004.
Zum Hintergrund:
Obwohl die Deutsche Bundesbank als unabhängige Institution die Kurse von Hypothekenpfandbriefen, die auf den Kapitalmärkten gehandelt werden, auf statistisch gesicherter Grundlage erhebt, meidet eine Vielzahl von Kreditinstituten die dabei resultierenden Wertpapierrenditen für die Ermittlung von Vorfälligkeitsentschädigungen. Diese Praxis hat der BGH mit seinem Urteil beanstandet. Die Begründung für das Urteil wurde nachgereicht. Die entsprechenden Informationen erhalten Sie, wenn Sie diesem Link folgen.
Neue Hoffnung für Erwerber von “Steuersparimmobilien“
10.02.2004, Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Hunderttausende deutsche Darlehensnehmer und Erwerber von „Schrottimmobilien“, die zur Steuerersparnis und Altersvorsorge erworben wurden, sind von der Zwangsvollstreckung durch Banken und Insolvenz bedroht.
Jetzt bekommen Verbraucher Unterstützung von der EU-Kommission. Die Stellungnahme der Kommission ergeht in einem Vorlageverfahren des Landgerichts Bochum an den Europäischen Gerichtshof. Die Kommission wirft dem Bundesgerichtshof (BGH) vor, die deutschen Vorschriften über die Rückabwicklung des Darlehensvertrages formal und mechanisch anzuwenden. Der Gedanke des Verbraucherschutzes bliebe auf der Strecke. Die Kommission fordert eine Rückabwicklung, die es dem Verbraucher ermöglicht, sich ohne Schaden vom Vertrag zu lösen. Da die Rückzahlung des Darlehensbetrags nach dem Widerruf für den Darlehensnehmer wirtschaftlich unmöglich sei, weil die erworbenen Immobilien fast wertlos sind, sei der Verbraucher nicht zur Rückzahlung des Darlehens, sondern nur zur Übereignung der finanzierten Wohnung an die Bank verpflichtet.
Umfinanzierung und Vorfälligkeitsentschädigung
25.01.2003, Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Das gegenwärtige historisch niedrige Zinsniveau macht Appetit auf die Umfinanzierung von Hausbaukrediten:
Noch laufende hochverzinsliche Darlehen werden gegen neue Darlehen zu marktaktuell günstigen Zinsen getauscht.
Die Idee klingt gut. Die Probleme offenbaren sich erst dann, wenn die Darlehensnehmer daran gehen, ihren Umfinanzierungswunsch in die Tat umzusetzen. Viele Kreditinstitute winken ab: Der laufende Vertrag ist bis zu seinem bitteren Ende einzuhalten. Andere Geldgeber verlangen eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung: Jedem Euro, den ein Darlehensnehmer mit einer günstigeren Finanzierung erspart, steht eine Mindereinnahme der Bank in Höhe eben dieses Euros gegenüber. Dieser Schaden sei zu ersetzen, daher die Vorfälligkeitsentschädigung. Was also ist dran an der tollen Idee der Umfinanzierung? Lohnt es sich überhaupt darüber nachzudenken, wenn viele Institute sie schlichtweg verweigern, oder andere sie von einer zusätzlichen Zinsentschädigung abhängig machen, die einem die Umfinanzierungslaune verdirbt?
Haustürwiderruf: Mehr Klarheit für die Erwerber von Steuersparimmobilien und fremdfinanzierten Kapitalanlagen.
17.01.2003, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Haustürwiderruf, Steuersparimmobilie: Mehr Klarheit verschafft der Bundesgerichtshof Darlehensnehmern, die Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge oder Kapitalanlage erwarben und über deren tatsächlichen Wert getäuscht wurden. Mit zweimonatiger Verspätung folgen die Begründungen für zwei Urteile aus November 2002 (BGH XI ZR 3/01; BGH XI ZR 47/01).
Zweifel bestanden immer noch darüber, ob auch diejenigen Darlehensnehmer, bei denen zwar kein Treuhänder mitgewirkt hatte, die aber mit dem Vertragsschluß in einer sog. Haustürsituation überrumpelt wurden, sich ebenso aus ihrer wirtschaftlichen Notlage würden befreien können.
Maklerprovision gefährdet
18.08.2002, Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Die Käufer von Immobilien zahlen sie nicht gern - die Maklerprovision. Im Vergleich zu dem für sie getätigten Aufwand erscheint ihnen die Höhe der Provision als geradezu überzogen. Gerne übersehen wird dabei, daß der Makler eine Vielzahl von Interessenten erst einmal durch aktive Maßnahmen wie Anzeigenschaltung, Exposégestaltung und Besichtigungstermine gewinnen muß, bevor er einen abschlußbereiten Kaufinteressenten findet, der dann auch noch seine Provision zahlt.
Die Haftung des Maklers
18.08.2002, Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle, Prof. Dr. Klaus Wehrt
In einer Vielzahl von Urteilen der letzten Jahre wurde die Maklerhaftung bejaht. Wenig rechtskundigen Maklern drängt sich deshalb der Eindruck auf, als wären sie in der Ausübung ihrer Tätigkeit erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Tatsächlich verzerrt dieser Eindruck die bestehende Rechtslage.
Eine Chance für Banken, enttäuschte Grundstückskäufer und -verkäufer.
22.07.2002, Susanne Hahn, Rechtsanwältin, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Links und rechts des Wegs tun sich für den Bergsteiger die tiefen Abgründe auf, die ihn ins Verderben stürzen können. Auf einem ebenfalls schmalen Grat wandert der Gutachter, der ein Wertermittlungsutachten für eine Immobilie erstellt. Der Abgrund links: die Haftung gegenüber dem Auftraggeber, der Abgrund rechts: die Haftung gegenüber den Adressaten des Gutachtens, zumeist Dritte.
Bürgschaften von Ehepartnern für Firmenkredite häufig sittenwidrig.
18.07.2002, Susanne Hahn, Rechtsanwältin, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Mitverpflichtung, Bürgschaft: Inhaber von Immobilien- und Bauträgergesellschaften haben es in der derzeitigen wirtschaftlichen Situation nicht leicht. Liquiditätsengpässe bedrohen das wirtschaftliche Überleben. Den notwendigen Kredit stellen die Banken und Sparkassen nur bereit, wenn sich der Darlehensnehmer weitreichenden Verpflichtungen unterwirft.
Nicht selten wird von den Unternehmensinhabern verlangt, daß sich auch noch der Ehepartner, zumeist die Ehefrau, für die Rückzahlung des Firmenkredits persönlich verpflichtet. Ohne diese Mitverpflichtung (Bürgschaft) würde der Kredit nicht gewährt. Aus emotionaler Verbundenheit unterschreibt sodann der Ehepartner eine Verpflichtungserklärung, die er nie wird einlösen können, weil sie ihn krass überfordert.
BGH: Verbotene Rechtsberatung im Zusammenhang mit Steuersparimmobilien.
11.07.2002, Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Steuersparimmobilie, verbotene Rechtsberatung: Viele Wege führen nach Rom. Der Bundesgerichtshof hat einen weiteren Weg geebnet, auf dem sich die unfreiwilligen Eigentümer sog. Steuersparimmobilien ihrer Wohnung wie auch des dazugehörigen Kredits entledigen können.
Schloß der Immobilienkäufer nicht mit der Bank oder Sparkasse selbst den Darlehensvertrag, sondern beauftragte er anläßlich eines Notartermins Dritte - sog. Geschäftsbesorger oder Treuhänder - mit dem Abschluß aller zum Erwerb erforderlichen Verträge, so gilt diese Beauftragung als unwirksam, sofern der Bevollmächtigte kein Rechtsanwalt war.
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