Ausgewählte Beiträge zum Thema "Berechnung Sondertilgung"
Rechtstipp
25.09.2011, Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle
Banken berechnen im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung oder Nichtabnahme von Darlehen mit langer Zinsbindung häufig zu hohe Vorfälligkeitsentschädigungen oder Nichtabnahmeentschädigungen. Sollte der Kreditgeber bei vorzeitiger Rückzahlung mehr als den tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteil verlangt haben, ist der Kunde zur Rückforderung der überzahlten Vorfälligkeitsentschädigung berechtigt.
Vorfälligkeitsentschädigung - Berücksichtigung von Sondertilgungsrechten
24.09.2006
Zukünftige Sondertilgungen sind bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 23.08.2006 (Az: 25 S 43/06) zu Gunsten der Darlehensnehmer entschieden:
Das vertraglich eingeräumte Sondertilgungsrecht des Darlehensnehmers ist bei der Berechnung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung schadensmindernd zu berücksichtigen. Die häufig von Banken zitierte Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Urteil vom 25.05.2000, WM 2001, 565) ist nicht geeignet, die Rechtsauffassung, zukünftige Sondertilgungen seien nicht zu berücksichtigen, zu stützen. Das OLG Frankfurt hat sich nicht grundsätzlich mit der Frage der Berücksichtigung des Sondertilgungsrechts befasst, sondern habe wegen unzureichenden Vortrags des Darlehensnehmers in einem Einzelfall die Berücksichtigung des Sondertilgungsrechts aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Auch bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen können damit unter Berücksichtigung des Sondertilgungsrechts noch erheblich reduziert werden.
Rechtsprechung verdichtet sich zu Gunsten der Verbraucher
24.09.2006, Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Zukünftige Sondertilgungen sind bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 23.08.2006 (Az: 25 S 43/06) zu Gunsten der Darlehensnehmer entschieden:
Das vertraglich eingeräumte Sondertilgungsrecht des Darlehensnehmers ist bei der Berechnung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung schadensmindernd zu berücksichtigen. Die häufig von Banken zitierte Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Urteil vom 25.05.2000, WM 2001, 565) ist nicht geeignet, die Rechtsauffassung, zukünftige Sondertilgungen seien nicht zu berücksichtigen, zu stützen. Das OLG Frankfurt hat sich nicht grundsätzlich mit der Frage der Berücksichtigung des Sondertilgungsrechts befasst, sondern habe wegen unzureichenden Vortrags des Darlehensnehmers in einem Einzelfall die Berücksichtigung des Sondertilgungsrechts aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Auch bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen können damit unter Berücksichtigung des Sondertilgungsrechts noch erheblich reduziert werden.
Vorfälligkeitsentschädigung: Beitrag informiert über aktuelle Rechtslage:
19.11.2002, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Vorfälligkeitsentschädigung: B.IV. Sondertilgung, Teilablösung

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