Ausgewählte Beiträge - Immobilienrecht - Seite 1
Haustürwiderruf: Mehr Klarheit für die Erwerber von Steuersparimmobilien und fremdfinanzierten Kapitalanlagen.
17.01.2003, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Haustürwiderruf, Steuersparimmobilie: Mehr Klarheit verschafft der Bundesgerichtshof Darlehensnehmern, die Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge oder Kapitalanlage erwarben und über deren tatsächlichen Wert getäuscht wurden. Mit zweimonatiger Verspätung folgen die Begründungen für zwei Urteile aus November 2002 (BGH XI ZR 3/01; BGH XI ZR 47/01).
Zweifel bestanden immer noch darüber, ob auch diejenigen Darlehensnehmer, bei denen zwar kein Treuhänder mitgewirkt hatte, die aber mit dem Vertragsschluß in einer sog. Haustürsituation überrumpelt wurden, sich ebenso aus ihrer wirtschaftlichen Notlage würden befreien können.
Maklerprovision gefährdet
18.08.2002, Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Die Käufer von Immobilien zahlen sie nicht gern - die Maklerprovision. Im Vergleich zu dem für sie getätigten Aufwand erscheint ihnen die Höhe der Provision als geradezu überzogen. Gerne übersehen wird dabei, daß der Makler eine Vielzahl von Interessenten erst einmal durch aktive Maßnahmen wie Anzeigenschaltung, Exposégestaltung und Besichtigungstermine gewinnen muß, bevor er einen abschlußbereiten Kaufinteressenten findet, der dann auch noch seine Provision zahlt.
Die Haftung des Maklers
18.08.2002, Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle, Prof. Dr. Klaus Wehrt
In einer Vielzahl von Urteilen der letzten Jahre wurde die Maklerhaftung bejaht. Wenig rechtskundigen Maklern drängt sich deshalb der Eindruck auf, als wären sie in der Ausübung ihrer Tätigkeit erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Tatsächlich verzerrt dieser Eindruck die bestehende Rechtslage.
Eine Chance für Banken, enttäuschte Grundstückskäufer und -verkäufer.
22.07.2002, Susanne Hahn, Rechtsanwältin, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Links und rechts des Wegs tun sich für den Bergsteiger die tiefen Abgründe auf, die ihn ins Verderben stürzen können. Auf einem ebenfalls schmalen Grat wandert der Gutachter, der ein Wertermittlungsutachten für eine Immobilie erstellt. Der Abgrund links: die Haftung gegenüber dem Auftraggeber, der Abgrund rechts: die Haftung gegenüber den Adressaten des Gutachtens, zumeist Dritte.
Bürgschaften von Ehepartnern für Firmenkredite häufig sittenwidrig.
18.07.2002, Susanne Hahn, Rechtsanwältin, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Mitverpflichtung, Bürgschaft: Inhaber von Immobilien- und Bauträgergesellschaften haben es in der derzeitigen wirtschaftlichen Situation nicht leicht. Liquiditätsengpässe bedrohen das wirtschaftliche Überleben. Den notwendigen Kredit stellen die Banken und Sparkassen nur bereit, wenn sich der Darlehensnehmer weitreichenden Verpflichtungen unterwirft.
Nicht selten wird von den Unternehmensinhabern verlangt, daß sich auch noch der Ehepartner, zumeist die Ehefrau, für die Rückzahlung des Firmenkredits persönlich verpflichtet. Ohne diese Mitverpflichtung (Bürgschaft) würde der Kredit nicht gewährt. Aus emotionaler Verbundenheit unterschreibt sodann der Ehepartner eine Verpflichtungserklärung, die er nie wird einlösen können, weil sie ihn krass überfordert.
BGH: Verbotene Rechtsberatung im Zusammenhang mit Steuersparimmobilien.
11.07.2002, Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Steuersparimmobilie, verbotene Rechtsberatung: Viele Wege führen nach Rom. Der Bundesgerichtshof hat einen weiteren Weg geebnet, auf dem sich die unfreiwilligen Eigentümer sog. Steuersparimmobilien ihrer Wohnung wie auch des dazugehörigen Kredits entledigen können.
Schloß der Immobilienkäufer nicht mit der Bank oder Sparkasse selbst den Darlehensvertrag, sondern beauftragte er anläßlich eines Notartermins Dritte - sog. Geschäftsbesorger oder Treuhänder - mit dem Abschluß aller zum Erwerb erforderlichen Verträge, so gilt diese Beauftragung als unwirksam, sofern der Bevollmächtigte kein Rechtsanwalt war.
Steuersparimmobilie, Haustürwiderruf: Begründung BGH-Urteil 09.04.2002 liegt vor
16.06.2002, Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Haustürwiderruf: Das lang herbeigesehnte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH XI ZR 91/99 vom 09.04.2002), mit dem als Haustürgeschäft abgeschlossene Darlehen widerrufen werden können, ist gesprochen. Die anfängliche Euphorie unter den betroffenen Steuersparern und Kleinstimmobilieneigentümern, die noch nach den ersten Pressemitteilungen über das Urteil herrschte, hat sich gelegt. Ernüchterung macht sich breit. Viele der Betroffenen glauben nach dem Lesen der Urteilsgründe, daß ihr Fall nun endgültig verloren sei.
Diese Einschätzung spiegelt jedoch nicht die nach dem Urteil geltende Rechtslage wider. Sie reflektiert nicht den inhaltlich höchst bedeutsamen letzten Satz des Urteils.
Zeitlich unbeschränktes Widerrufsrecht für Darlehen zur Finanzierung von Steuersparimmobilien
09.04.2002, Angela Wehrt-Sierwald, Rechtsanwältin und staatlich anerkannte Gütestelle, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Viele Kleinanleger dürfen jubeln. Das gestrige Urteil des BGH (Urteil vom 09.04.02 Az: 37/2002) stärkt das Vertrauen vieler Verbraucher in die Rechtsordnung. Insbesondere Kleinsparer wurden in den vergangenen Jahren durch drückerkolonnenmäßige Vertriebspraktiken beim Verkauf und der Finanzierung von Eigentumswohnungen an den Rand des Ruins getrieben. Unterzeichneten sie seinerzeit Kreditverträge, ohne über ihr Widerrufsrecht schriftlich belehrt worden zu sein - diese schriftliche Belehrung ist vom Darlehensnehmer separat mit einer eigenen Unterschrift zu quittieren -, so können sie diese Kredite noch nach vielen Jahren widerrufen.
01.01.2002, Susanne Hahn, Rechtsanwältin, Prof. Dr. Klaus Wehrt
Wer sich bei einer Kapital- oder Immobilienanlage übertölpelt fühlt, muß jetzt schneller reagieren. Denn: Der Zeitraum, um dagegen zu klagen, beträgt nach dem neuen Schuldrecht nur noch 3 Jahre.
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